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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 BRLPol - Leistungsbeurteilung sowie Eignungs- und Befähigungseinschätzung

Bibliographie

Titel
Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
Amtliche Abkürzung
BRLPol
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Mit der Beurteilung werden die im Beurteilungszeitraum ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten (Anlage 1 Nr. 4.1) sowie die den jeweiligen Dienstposten prägenden Tätigkeiten (Anlage 1 Nr. 4.2) und übertragene Sonderaufgaben von besonderer Bedeutung (Anlage 1 Nr. 4.3) unter Berücksichtigung des zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes erfasst.

5.1 Beurteilungsmaßstab

5.1.1 Maßstabsbildung

Maßgeblich für das zu treffende Urteil über die Leistungen sowie über die erkennbar gewordene Eignung und Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind die Anforderungen des zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes. Es ist Grundlage der Maßstabsbildung, diese Anforderungen im Einzelnen zu bestimmen und aus ihnen eine den Anforderungen des Statusamtes voll entsprechende Leistung, Eignung und Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten als Maßstab für den Normal- bzw. Durchschnittsbereich zu ermitteln (Wertungsstufe C). Es ist zu beschreiben, mit welchen Leistungen und welcher Befähigungs- und Eignungseinschätzung der "Durchschnitt" erreicht, überschritten oder unterschritten wird.

Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung und die erkennbar gewordene Eignung und Befähigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Bezug auf ihre oder seine Funktion und im Vergleich zu anderen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten derselben Besoldungsgruppe (Vergleichsgruppe) objektiv darstellen. Auch bei Anlassbeurteilungen (Nummer 4.2) ist das Leistungsbild der jeweiligen Vergleichsgruppe zu beachten.

Um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen und die damit verbundene Notwendigkeit der Maßstabswahrung zu gewährleisten, wirken die Beurteilenden darauf hin, dass sich die Gesetzmäßigkeiten der Gaußschen Normalverteilungskurve in der Gesamtschau der Beurteilungen in den jeweiligen Vergleichsgruppen wiederfinden lassen.

5.1.2 Gesamtverantwortung

Die Gesamtverantwortung für die landesweite Einhaltung des Maßstabes obliegt dem Landespolizeipräsidium. Die Verantwortung für die Einhaltung des Maßstabes obliegt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt dem Landespolizeipräsidium, im Übrigen den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen jeweils für ihren Bereich. Die für die Einhaltung des Maßstabs verantwortlichen Stellen haben die Befugnis, die Beurteilungen zu überprüfen, ggf. selbst abzuändern oder aufzuheben.

5.1.3 Vergleichsgruppe

Eine Vergleichsgruppe wird für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt auf der Ebene des Landespolizeipräsidiums, für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf der Ebene der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen gebildet. Bei nicht ausreichend großen Vergleichsgruppen sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

5.1.4 Wertungsstufen

Der gemäß Nummer 5.1.1 gebildete Maßstab gilt bei der Gesamtbewertung der Einzelmerkmale (Nummer 5.2.3.2) und bei der Festlegung des Gesamturteils (Nummer 6).

Folgende Wertungsstufen sind anzuwenden:

A"Übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen"Dies ist die bestmögliche Bewertung.
Diese können nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten, die nach ihrer Gesamtleistung und ihrer Gesamtpersönlichkeit die mit "Übertrifft erheblich die Anforderungen" bewerteten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten überragen.
Es muss sich um Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit herausragenden Leistungen handeln. Die Feststellung herausragender Leistungen sowie herausragender Ausprägung der Eignung und Befähigung in nur einzelnen Merkmalen reicht hierzu nicht aus.
Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Vorgesetztenfunktion setzt diese Bewertung ein vorbildliches Führungs- und Leitungsverhalten voraus.
Es ist davon auszugehen, dass diese Bewertung nur in wenigen Fällen in Betracht kommen kann.
B"Übertrifft erheblich die Anforderungen"Diese Bewertung können nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten, die nach der Gesamtbetrachtung ihrer Leistung, Eignung und Befähigung die mit "Entspricht voll den Anforderungen" bewerteten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erheblich überragen und sich bei der Erledigung schwieriger Arbeiten besonders bewähren.
Dabei erledigen sie basierend auf einem ausgeprägten und vernetzten Fachwissen die an sie gestellten Anforderungen auch bei umfangreicheren, komplexen Aufgaben und Sachverhalten strukturiert und selbstständig.
Darüber hinaus erkennen diese Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten besondere Problem- und Aufgabenstellungen und zeigen zu deren Lösungen ein besonderes Maß an Engagement und Eigeninitiative.
Ihre positive Dienstauffassung und ihr ausgeprägtes Sozialverhalten wirken im Innenverhältnis motivierend und tragen in der Öffentlichkeit zu einem positiven Image der Polizei bei.
Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Vorgesetztenfunktion erfordert diese Bewertung ein überdurchschnittliches Führungs- und Leitungsverhalten.
C"Entspricht voll den Anforderungen"Diese Bewertung erreichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, deren Leistungen, Befähigung und Eignung den Anforderungen des Statusamtes voll und ganz entsprechen.
Dabei erledigen sie basierend auf einem fundierten Fachwissen die an sie gestellten Anforderungen weitgehend planvoll, selbstständig und fehlerfrei.
Sie zeigen das erforderliche Engagement und verfügen über eine positive Dienstauffassung bei einem im Innen- und Außenverhältnis ausgeprägten Sozialverhalten.
D"Entspricht im Allgemeinen den Anforderungen"Diese Bewertung erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, deren Leistung sowie erkennbar gewordene Eignung und Befähigung wegen einiger Mängel nicht mehr dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen ist.
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erledigen basierend auf einem ausreichenden Fachwissen in der Regel die an sie gestellten Anforderungen (Routineaufgaben).
Die im Bereich der Leistungen und Befähigungen aufgezeigten Mängel erfordern häufig eine Anleitung und fachliche Unterstützung bei der Aufgabenerledigung.
Engagement und Dienstauffassung genügen nur mit Einschränkungen den Anforderungen.
E"Entspricht nicht den Anforderungen"Diese Bewertung ist für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vorzusehen, deren Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild erhebliche Mängel aufweist und die deshalb den Anforderungen nicht genügen.

Die Beschreibungen der Wertungsstufen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Zuordnung zu einer Wertungsstufe erfordert nicht, dass sämtliche Elemente der Wertungsstufenbeschreibung zutreffen müssen.

5.2 Gegenstand der Beurteilung

Die Leistungsbeurteilung beinhaltet eine rückschauende Betrachtung und Bewertung konkreter, beobachteter Leistungen in den ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten. Diese werden anhand definierter Einzelmerkmale beurteilt und umfassen sowohl die Arbeitsergebnisse als auch das hierbei gezeigte Leistungsverhalten. Die erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften (Befähigung) sowie die Persönlichkeit und charakterlichen Eigenschaften (Eignung), die für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung wesentlich sind, sind in Bezug auf die Einzelmerkmale unter Berücksichtigung des Beurteilungsmaßstabs einzuschätzen.

5.2.1 Tätigkeitsbeschreibung

Die für die jeweiligen Dienstposten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten werden in Anlage 1 Nr. 4.2 aufgeführt. Berücksichtigungsfähige Sonderaufgaben (Anlage 1 Nr. 4.3) von besonderer Bedeutung erfordern eine inhaltlich bedeutsame und über das Normalmaß hinausgehende zusätzliche Anforderung.

5.2.2 Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten

Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Bereich der Tätigkeitsbeschreibung (Anlage 1 Nr. 4) nicht erfasst sind, aber dennoch in die Organisation eingebracht wurden und von Bedeutung waren, können in Anlage 1 Nr. 5 dargestellt werden. Sie können bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt werden. Im Übrigen sollen sie auf Wunsch als eigene Angaben der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten in die Beurteilung aufgenommen werden.

5.2.3 Bewertung

5.2.3.1 Bewertung der Einzelmerkmale

Die dienstlichen Leistungen und die erkennbar gewordene Eignung und Befähigung sind nach den im Beurteilungsvordruck aufgeführten Merkmalen zu bewerten (Anlage 1 Nr. 6). Für jedes zu bewertende Einzelmerkmal ist zu prüfen, inwieweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte den Maßstabsanforderungen des zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes auf Grundlage der ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten gerecht geworden ist. Treffen im Einzelfall nicht alle Merkmale zu, so sind die nicht zutreffenden Merkmale nicht zu bewerten. Dies ist in der Beurteilung gesondert zu begründen.

Einzelmerkmale, die nur für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in Vorgesetztenfunktion vorgesehen sind, sind zu bewerten, wenn Dienstposten mit Leitungsfunktionen (in Übertragung des Dienstpostens oder im Wege der Beauftragung der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte) über einen zusammenhängenden beurteilungsfähigen Zeitraum von mindestens sechs Monaten wahrgenommen wurden. Leitungsfunktionen umfassen die Wahrnehmung von Aufgaben mit Personal- und Führungsverantwortung. Bei der Bewertung von Einzelmerkmalen in Vorgesetztenfunktionen, die im Rahmen temporärer Personalentwicklungsmaßnahmen erfolgen, ist besonders zu beachten, dass diese Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine zukünftige Übernahme von Führungsverantwortung erfolgen und somit kein unmittelbarer Leistungsvergleich zu Inhaberinnen und Inhabern entsprechender Dienstposten herzustellen ist.

5.2.3.2 Gesamtbewertung der Einzelmerkmale

Die Gesamtbewertung der Einzelmerkmale muss sich schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Merkmale ergeben, die gleichwertig nebeneinanderstehen, und ist mit den Wertungsstufen A bis E gemäß Nummer 5.1.4 festzulegen. Sie ist nicht arithmetisch zu ermitteln, sondern bestimmt sich aus den Maßstabsanforderungen des zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes auf Grundlage der ausgeübten dienstlichen Tätigkeiten.