Abschnitt 3 BRLPol - Regelbeurteilung
Bibliographie
- Titel
- Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
- Amtliche Abkürzung
- BRLPol
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
3.1 Beurteilungsstichtage
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen (Regelbeurteilung), soweit am Beurteilungsstichtag ein beurteilungsfähiger Zeitraum von mindestens drei Monaten gegeben ist.
Die Regelbeurteilungen sind zu fertigen zum Stichtag 1. 9. 2023.
Die weiteren Regelbeurteilungen sind danach jeweils alle drei Jahre zu fertigen.
Der Beurteilungszeitraum beginnt mit dem vorangegangenen Stichtag und endet mit dem Tag, der dem aktuellen Stichtag vorangeht. Die Regelbeurteilung erstreckt sich auch dann auf den vollen Beurteilungszeitraum, wenn sie den Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung beinhaltet. Die Anlassbeurteilung ist in ihren Feststellungen und Ergebnissen unverändert in die Regelbeurteilung einzubeziehen.
3.2 Ausnahmen von der Regelbeurteilung
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
der Laufbahngruppe 1 in BesGr. A 9,
der Laufbahngruppe 2 in BesGr. A 13, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt,
der Laufbahngruppe 2 in BesGr. A 16,
in Ämtern der Besoldungsordnung B
und
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben.
Die vorstehend ausgenommenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten werden auf Antrag in die Regelbeurteilung einbezogen.
Weiterhin sind von der Regelbeurteilung ausgenommen:
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit,
Mitglieder von Personalvertretungen, der Schwerbehindertenvertretung sowie Gleichstellungsbeauftragte, die im Beurteilungszeitraum ganz oder teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt, befreit oder entlastet sind, soweit im Einzelfall die beurteilungsfähige dienstliche Tätigkeit nicht ausreichend repräsentativ ist, um für den gesamten Beurteilungszeitraum die Leistung zu beurteilen und die Befähigung und Eignung einzuschätzen. Dies ist unter Berücksichtigung des Umfangs und des Zeitraumes der Freistellung, Befreiung oder Entlastung zu bestimmen. Hinsichtlich des Umfangs der Freistellung, Befreiung oder Entlastung fehlt es hieran jedenfalls dann, wenn die dienstliche Tätigkeit wegen Freistellung, Befreiung oder Entlastung weniger als 25 % der individuellen Arbeitszeit beansprucht.
3.3 Fortschreibung der Beurteilung
Die Beurteilungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die infolge Freistellung, Befreiung, Entlastung von ihrer dienstlichen Tätigkeit nach Nummer 3.2 oder aufgrund von Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, sind unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung vergleichbarer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben. Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten fortzuschreiben oder eine frühere fiktive Nachzeichnung zu aktualisieren. Die Gruppe der zu vergleichenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bestimmt sich neben dem Statusamt insbesondere nach Gesamturteil, Dienstalter und Lebensalter. Der berufliche Werdegang der Vergleichsgruppenmitglieder ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten auf Antrag in anonymisierter Form bekannt zu geben. Die fiktive Nachzeichnung ist Bestandteil der Personalakte. Zuständig für die Fortschreibung ist die Behördenleitung oder die von ihr bestimmte Stelle. Eine Freistellung, Befreiung, Entlastung, Elternzeit oder Beurlaubung aus familiären Gründen darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken.