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§ 8 NLVO-Pol - Dienstliche Beurteilung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(2) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre zu einem Stichtag vorzunehmen. 3Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. 4Eine Beurteilung aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) ist neben oder anstelle einer Regelbeurteilung nach Satz 1 zulässig, wenn dies durch Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist oder sie rechtlich geboten ist.

(3) 1Die Beurteilung besteht aus einer Bewertung der fachlichen Leistung und einer Einschätzung der Befähigung und Eignung im Beurteilungszeitraum unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes. 2Die Bewertung der fachlichen Leistung und die Einschätzung der Befähigung und Eignung erfolgen anhand von Wertungsstufen mit einer Skala von A bis E, die für Einzelmerkmale, die durch Beurteilungsrichtlinien bestimmt werden, und für ein abschließendes Gesamturteil vergeben werden. 3Für die Bewertung und Einschätzung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils sind die Wertungsstufen

A - übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen,

B - übertrifft erheblich die Anforderungen,

C - entspricht voll den Anforderungen,

D - entspricht im Allgemeinen den Anforderungen und

E - entspricht nicht den Anforderungen

zu verwenden. 4Bei der Vergabe der Wertungsstufe C ist zur Binnendifferenzierung zusätzlich zum Gesamturteil die Zwischenstufe "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" oder "unterer Bereich" zu vergeben. 5Der Dienstherr hat sicherzustellen, dass die Beurteilungen derart vorgenommen werden, dass in der Regel nicht mehr als 10 Prozent der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten einer Besoldungsgruppe im Gesamturteil mit der Wertungsstufe A und in der Regel nicht mehr als 20 Prozent der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten einer Besoldungsgruppe im Gesamturteil mit der Wertungsstufe B und der Wertungsstufe C mit der Zwischenstufe oberer Bereich beurteilt werden. 6Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der prozentualen Höchstgrenzen nach Satz 5 um jeweils bis zu 5 Prozentpunkte möglich, wenn dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall geboten ist. 7Für die übrigen Wertungsstufen können durch Beurteilungsrichtlinien Richtwerte vorgegeben werden, die das anteilige Verhältnis der Wertungsstufen bestimmen.

(4) 1Die Beurteilungen erfolgen in der Regel durch zwei Personen (Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler und Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler). 2Einzelheiten zu den Zuständigkeiten der beurteilenden Personen sowie möglicher weiterer an der Beurteilung Beteiligter werden in Beurteilungsrichtlinien bestimmt. 3Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen; das Nähere wird durch Beurteilungsrichtlinien geregelt. 4Die Beurteilung ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt für die Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen Beurteilungsrichtlinien.