Abschnitt 1 BRLPol - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Beurteilungsrichtlinien für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (BRLPol)
- Amtliche Abkürzung
- BRLPol
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
1.1
Ziele der dienstlichen Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung ist ein Instrument und wesentlicher Bestandteil moderner Personalsteuerung und ergänzt sinnvoll angewandte Methoden der Personalauswahl, Personalförderung und Potenzialermittlung. Damit werden zeitgemäße und den individuellen Fähigkeiten der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten entsprechende Personalentscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen ermöglicht. Die Beurteilung dient der systematischen Feststellung und Bewertung von Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnissen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die für die Personalsteuerung, Personalentwicklung, Verwendung oder Beförderung relevant sind. Darüber hinaus ermöglicht sie den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine Orientierung für ihre weitere berufliche Entwicklung. Dienstliche Beurteilungen haben zum Ziel, ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistungen und Befähigungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu gewinnen. Sie sollen in erster Linie unter Berücksichtigung des Verfassungsgrundsatzes der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) Personalentscheidungen vorbereiten und/oder ermöglichen.
1.2
Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert daher von allen Beurteilenden ein besonders hohes Maß an Sensibilität, Gewissenhaftigkeit, Objektivität sowie Verantwortungsbewusstsein. Es sind nur die Leistung, die im Rahmen der Tätigkeit und in der individuell bestehenden Arbeitszeit erbracht wurde, und die dabei erkennbar gewordene Befähigung und Eignung zu beurteilen. Dies setzt eine sorgfältige Maßstabsfindung sowie eine vollständige Ausschöpfung des im Beurteilungsrahmen und -maßstab zugrunde gelegten Leistungsspektrums unter Beachtung der Einzelfallgerechtigkeit voraus. Das Bemühen um eine kontinuierliche und umfassende Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung darf jedoch nicht zu einer allgegenwärtigen Beobachtung und Kontrolle der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten führen und diesen den Freiraum für eine eigenständige Aufgabenerfüllung nehmen.
1.3
Regelmäßige Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche
Der Offenheit im Umgang miteinander sowie der Transparenz des Beurteilungsverfahrens kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist es - losgelöst vom Verfahren der dienstlichen Beurteilungen und Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche - auch ständige Aufgabe der Vorgesetzten, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Aspekte der Zusammenarbeit zu erörtern. Dies kann sowohl in regelmäßigen Gesprächen als auch aus konkretem, aktuellem Anlass erfolgen. Ziel dieser Gespräche ist es, die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu fördern. Dabei soll einerseits auf Stärken, gute Leistungsmerkmale und positives Verhalten hingewiesen werden, um die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nachhaltig zur Verbesserung oder Beibehaltung guter Leistung zu motivieren. Andererseits gilt es, auf verbesserungsbedürftige Punkte aufmerksam zu machen und aufzuzeigen, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen weiter verbessert werden können.
1.4
Gender Mainstreaming
Bei der Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabes und der Auslegung von Beurteilungskriterien ist dem Leitprinzip der Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming) Rechnung zu tragen. Geschlechterspezifische Ausgangsbedingungen und Auswirkungen sind daher angemessen zu reflektieren. Der Umfang der individuellen Arbeitszeit oder die Arbeitsform (z. B. Telearbeit) darf weder negative noch positive Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung haben.