OK-RdErl,NI - Organisierte Kriminalität-Runderlass

Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität
Redaktionelle Abkürzung
OK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 20. 5. 2016 - 23.2-12334/4 -

Vom 20. Mai 2016 (Nds. MBl. S. 665) (1)

- VORIS 21021 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 16. 7. 2008 (Nds. MBl. S. 825, Nds. Rpfl. S. 270)
- VORIS 21021 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsätzliches1
Begriff, Erscheinungsformen und Indikatoren der Organisierten Kriminalität2
Grundlagen der Zusammenarbeit3
Zusammenarbeit bei der Verfahrensbearbeitung4
Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit5
Initiativermittlungen6
Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten7
Zusammenarbeit mit anderen Behörden8
Schutz der Ermittlungen9
Gemeinsames Lagebild von Polizei und Staatsanwaltschaft über die OK in Niedersachsen10
Schlussbestimmungen11
Generelle Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter SachverhalteAnlage 1
Hinweise zur praktischen Anwendung der Definition "Organisierte Kriminalität"Anlage 2

Nds. Rpfl. Nr. 8/2016 S. 256

Abschnitt 1 OK-RdErl - Grundsätzliches

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität
Redaktionelle Abkürzung
OK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1 Die Verfolgung der Organisierten Kriminalität (im Folgenden: OK) ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Es ist eine zentrale Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, dieser Erscheinungsform der Kriminalität wirksam und mit Nachdruck zu begegnen.

1.2 Aufklärungserfolge können nur erreicht werden, wenn Staatsanwaltschaft und Polizei im einzelnen Verfahren und verfahrensübergreifend besonders eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten; dies setzt eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung voraus.

1.3 Notwendig ist auch die Zusammenarbeit mit anderen Stellen, insbesondere den Justizvollzugsanstalten, den Finanz- und Zollbehörden, den Ordnungsbehörden (z. B. Ausländer- oder Gewerbeämter) sowie den Dienststellen der Arbeitsverwaltung.

Abschnitt 2 OK-RdErl - Begriff, Erscheinungsformen und Indikatoren der Organisierten Kriminalität

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität
Redaktionelle Abkürzung
OK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 OK ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

  1. a)

    unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

  2. b)

    unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder

  3. c)

    unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft

zusammenwirken. Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.

2.2 Die Erscheinungsformen der OK sind vielgestaltig. Neben strukturierten, hierarchisch aufgebauten Organisationsformen (häufig zusätzlich abgestützt durch ethnische Solidarität und Abschottung, Sprache, Sitten, sozialen und familiären Hintergrund) finden sich - auf der Basis eines Systems persönlicher und geschäftlicher kriminell nutzbarer Verbindungen - Straftäterverflechtungen mit unterschiedlichem Bindungsgrad der Personen untereinander, deren konkrete Ausformung durch die jeweiligen kriminellen Interessen bestimmt wird.

2.3 OK kann insbesondere in folgenden Kriminalitätsbereichen auftreten:

  • Rauschgifthandel und -schmuggel,

  • Waffenhandel und -schmuggel,

  • Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben (vor allem Zuhälterei, Prostitution, Menschenhandel, illegales Glücks- und Falschspiel),

  • Schutzgelderpressung,

  • Cybercrime,

  • unerlaubte Arbeitsvermittlung und Beschäftigung,

  • illegale Einschleusung von Ausländerinnen und Ausländern,

  • Warenzeichenfälschung (Markenpiraterie),

  • Kapitalanlagebetrug,

  • Subventionsbetrug und Eingangsabgabenhinterziehung,

  • Fälschung und Missbrauch unbarer Zahlungsmittel,

  • Herstellung und Verbreitung von Falschgeld,

  • Verschiebung insbesondere hochwertiger Kraftfahrzeuge und von Lkw-, Container- und Schiffsladungen,

  • Betrug zum Nachteil von Versicherungen,

  • Einbruchsdiebstahl in Wohnungen mit zentraler Beuteverwertung,

  • Arznei- und Lebensmittelgesetzverstöße,

  • Geldwäsche.

Neben diesen Kriminalitätsbereichen zeichnen sich Ansätze von OK auch auf den Gebieten der Umweltkriminalität wie der illegalen Entsorgung von Sonderabfall und verbotenem Handel mit gefährlichen Abfällen sowie des illegalen Technologietransfers ab.

2.4 Indikatoren, die einzeln oder in unterschiedlicher Verknüpfung Anlass geben können, einen Sachverhalt der OK zuzurechnen, sind in der Anlage 1 genannt. Die Aufzählung ist nicht abschließend und nicht auf spezielle Deliktsbereiche abgestellt. In Zweifelsfällen stellen die einander zugeordneten Strafverfolgungsbehörden umgehend Einvernehmen darüber her, ob sie einen Sachverhalt als OK bewerten.

2.5 In Niedersachsen werden von der Polizei schwerpunktmäßig Kriminalitätsphänomene in Strukturen folgender Bereiche der OK bekämpft:

  • Russisch-Eurasische Kriminalität (REOK); die hierunter fallenden Täterinnen und Täter treten deliktisch vor allem in Bereichen wie dem organisierten Laden- und Einbruchsdiebstahl sowie im Bereich der Rauschgiftkriminalität in Erscheinung;

  • Clankriminalität; hierunter fallen durch ethnische Zugehörigkeit geprägte Gruppierungen oder Familienstrukturen, welche sich durch ein hohes kriminelles Potenzial und häufig praktizierter, rechtsstaatlich problematischer Paralleljustiz (Einsetzen von Familienoberhäuptern, Clanältesten als "Schlichter", den staatlichen Strafverfolgungsanspruch konterkarierend) kennzeichnen;

  • Rockerkriminalität; Schwerpunkte der sogenannten Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG's) liegen vor allem in den Bereichen Gewalt- und Waffendelikte, Betäubungsmittelkriminalität, Erpressung, Milieukriminalität und Menschenhandel. Auch die OMCG's zeichnen sich durch Abschottung und Nicht-Akzeptanz rechtsstaatlicher Prinzipien aus;

  • Cybercrime; in diesem höchst dynamischen Kriminalitätsphänomen sind zunehmend Strukturen der OK festzustellen, sodass dieser Bereich ab 2015 in das bundesweite polizeiliche Erhebungsraster zur OK-Lagebilderstellung aufgenommen wurde.

Abschnitt 3 OK-RdErl - Grundlagen der Zusammenarbeit

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Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität
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21021

3.1 Organisation

Die zügige und wirksame Verfolgung der OK setzt eine aufeinander abgestimmte Organisation der Strafverfolgungsbehörden voraus. Ein identischer Aufbau ist nicht erforderlich.

3.2 Örtliche und überörtliche Stellen der Staatsanwaltschaft

3.2.1 Bei jeder Staatsanwaltschaft wird eine Abteilungsleiterin, ein Abteilungsleiter, eine Staatsanwältin oder Staatsanwalt bestellt, die oder der die Aufgabe hat, in ständiger und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeidienststellen die Entwicklung der OK zu beobachten, zu analysieren und Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu planen und zu koordinieren (Ansprechpartnerin, Ansprechpartner, OK-Beauftragte oder OK-Beauftragter).

3.2.2 Der Abteilung oder dem Sachgebiet der Ansprechpartnerin, des Ansprechpartners oder der oder des OK-Beauftragten soll die Bearbeitung aller Verfahren zugewiesen werden, denen OK zugrunde liegt. Soweit besondere Zuständigkeiten bestehen (z. B. für die Rauschgift- oder Wirtschaftskriminalität), können diese hiervon ausgenommen werden.

3.2.3 Bei der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden die verfahrensübergreifenden Aufgaben der Ansprechpartnerin, des Ansprechpartners oder der oder des OK-Beauftragten für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft einer Koordinatorin oder einem Koordinator übertragen. Die Koordinatorin oder der Koordinator sorgt auch dafür, dass über die Führung von Sammelverfahren umgehend entschieden wird. Sie oder er hat ferner die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überörtlicher Ebene zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sowie mit den sonst in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten Behörden vorzubereiten und durchzuführen. Nummer 3.2.2 gilt sinngemäß.

3.2.4 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt prüft in geeigneten Fällen, ob bestimmte Verfahren für den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind (§§ 143 und 145 GVG).

3.2.5 Die "Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption" (im Folgenden: ZOK) bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle ist in Niedersachsen als Ansprechstelle beratend für Dienststellen, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung von OK oder korruptiver Verhaltensweisen befasst sind, tätig. Sie klärt in diesem Bereich bei überörtlichen Ermittlungskomplexen Zuständigkeitsfragen, berät in Fragen der justiziellen Zusammenarbeit und Rechtshilfe, betreibt Fortbildung und Schulung, erfasst zentral die bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften geführten Verfahren mit Bezug zur OK und zur Korruptionskriminalität und erstattet dem MJ jährlich Erfahrungsberichte zur OK und zur Korruption.

3.3 Örtliche und überörtliche Stellen der Polizei

3.3.1 Zur Aufdeckung und Verfolgung der OK werden beim Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern sowie in den Flächenstaaten im örtlichen oder regionalen Bereich an Brennpunkten der OK Spezialdienststellen eingerichtet oder ausgebaut, die insbesondere deliktsübergreifend und täterorientiert ermitteln.

In Niedersachsen sind Spezialdienststellen oder Organisationseinheiten zur Bekämpfung der OK beim Landeskriminalamt (Abteilung 3) und bei den Polizeidirektionen (Zentrale Kriminalinspektionen) flächendeckend eingerichtet.

Daneben können auch andere Fachdienststellen oder Organisationseinheiten der Polizei OK, insbesondere Fälle der deliktstreuen OK, bearbeiten. Besondere Organisationseinheiten zur Bekämpfung der OK sollen hier nur in Ausnahmefällen eingerichtet werden.

3.3.2 Die polizeilichen Ermittlungen einschließlich operativer Maßnahmen obliegen vorrangig den örtlichen oder regionalen Spezialdienststellen in enger Abstimmung mit der für das jeweilige Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft.

Zu ihren Aufgaben gehören ferner

  1. a)

    das Zusammenführen OK-relevanter Erkenntnisse,

  2. b)

    die Mitwirkung an der Erstellung des Kriminalitätslagebildes "Organisierte Kriminalität" für das Land,

  3. c)

    der Informationsaustausch

    • mit der Staatsanwaltschaft,

    • mit den OK bearbeitenden Polizeidienststellen des Landes,

    • anlassbezogen mit anderen Polizeidienststellen,

    • mit dem Landeskriminalamt,

    • mit anderen Behörden und Stellen.

3.3.3 Das Landeskriminalamt wertet zentral den OK-Bereich betreffende Informationen aus und verknüpft sie mit eigenen und länderübergreifenden Erkenntnissen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt es die Ermittlungen selbst oder veranlasst ihre Durchführung durch andere Dienststellen. Für den Informationsaustausch gilt Nummer 3.3.2 entsprechend.

3.3.4 Das Bundeskriminalamt wertet zentral OK-relevante Informationen aus und verknüpft sie mit Erkenntnissen aus eigenen Verfahren und aus dem internationalen Bereich. Es führt im Rahmen seiner originären oder auftragsabhängigen Zuständigkeit die kriminalpolizeilichen Ermittlungen selbst oder weist sie im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen einem Land zu.

Die Koordinierungsstelle Organisierte Kriminalität (KOST-OK) des Bundeskriminalamtes nimmt zentrale Aufgaben im Bereich der Informationsauswertung auf nationaler und internationaler Ebene wahr. Sie koordiniert die Arbeit nationaler und internationaler OK-Bekämpfungsstellen und fungiert im Übrigen als zentrale Ansprechpartnerin im europäischen und internationalen Kontext. Gleichzeitig obliegt dem Bundeskriminalamt die Durchführung von Auswerteprojekten mit dem Ziel der operativen Umsetzung im Rahmen von gemeinsamen Ermittlungsverfahren bei Bundes- und Länderdienststellen in priorisierten Feldern deliktsübergreifender OK.

3.4 Sonstige Stellen der Staatsanwaltschaft und Polizei

Die Bekämpfung der OK ist eine Aufgabe nicht nur der in den Nummern 3.2 und 3.3 aufgeführten Dienststellen sowie Beamtinnen und Beamten. Vielmehr sind alle Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden gehalten, auf Anzeichen für OK zu achten.

3.4.1 Im Bereich der Staatsanwaltschaft ist sicherzustellen, dass sich die Beamtinnen und Beamten an die besonderen Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeiter, Dezernentinnen oder Dezernenten wenden und, wenn die Sachbearbeitung konzentriert ist, die Verfahren abgeben können.

3.4.2 Im Bereich der Polizei sind entsprechende Erkenntnisse an die zur Bekämpfung der OK eingerichteten Spezialdienststellen oder Organisationseinheiten weiterzuleiten.

Abschnitt 4 OK-RdErl - Zusammenarbeit bei der Verfahrensbearbeitung

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Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
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21021

4.1 Vorrangiges Ziel der Ermittlungen muss es sein, in den Kernbereich der kriminellen Organisation einzudringen und die im Hintergrund agierenden hauptverantwortlichen Straftäterinnen und Straftäter zu erkennen, zu überführen und zur Aburteilung zu bringen sowie ihnen konsequent die kriminell erlangten Gewinne zu entziehen. Dies kann sowohl verfahrensintegriert als auch verfahrensunabhängig, beispielsweise im Rahmen des Geldwäsche-Bekämpfungsansatzes, erfolgen.

4.2 Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt schaltet sich schon zu Beginn der Ermittlungen in die unmittelbare Fallaufklärung ein. Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Ermittlungsführung sind in enger Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei die wesentlichen Schritte zur Zielerreichung (Nummer 4.1) möglichst frühzeitig und einvernehmlich festzulegen. Auf dieser Grundlage erstellt die mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragte Polizeidienststelle regelmäßig eine Ermittlungskonzeption, in der die konkreten Ermittlungsziele, wesentliche Verfahrensschritte und Ermittlungsmaßnahmen sowie der verplanbare Personal-, Ressourcen- und Zeitbedarf dargestellt und auch die Schwerpunkte der durchzuführenden Finanzermittlungen definiert werden. Die Ermittlungskonzeption ist mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen und im Rahmen regelmäßiger oder anlassbezogener Besprechungen zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei entsprechend der festgestellten Ermittlungsergebnisse fortzuschreiben.

Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.

4.2.1 Der Grundsatz, dass Ermittlungen straff und beschleunigt zu führen sind, gilt auch im Verfahren wegen OK. Das vorrangige Ermittlungsziel ist aber im Auge zu behalten, auch wenn dies länger dauernde Ermittlungen erfordert.

4.2.2 Im Interesse des vorrangigen Ermittlungsziels sind die Mittel zur Begrenzung des Verfahrensstoffes (§§ 153 ff. StPO) möglichst frühzeitig zu nutzen, ohne die Zielsetzung der Vermögensabschöpfung zu vernachlässigen. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf das Hauptverfahren, das sich auf die wesentlichen Vorwürfe konzentrieren sollte.

4.2.3 Die Abfolge der Ermittlungshandlungen wird in erster Linie von dem vorrangigen Ermittlungsziel bestimmt. Einzelne Maßnahmen können vorläufig zurückgestellt werden, wenn ihre Vornahme die Erreichung dieses Zieles gefährden würde. Dies gilt nicht, wenn sofortige Maßnahmen wegen der Schwere der Tat oder aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten sind.

4.2.4 Erfordert die Erledigung von Verfahren gegen Randtäterinnen und Randtäter der kriminellen Organisation oder sonstige Nebenbeteiligte noch weitere Ermittlungen, so darf der schnelle Abschluss dieser Verfahren dem vorrangigen Ermittlungsziel nicht übergeordnet werden.

Bei der gebotenen Abwägung ist den Ermittlungen gegen die verantwortlichen Haupttäterinnen und Haupttäter sowie regelmäßig den mit der Verwertung der Beute bzw. den mit Geldwäschehandlungen befassten Täterinnen oder Tätern der Vorzug zu geben; die übrigen Verfahren sind vorübergehend zurückzustellen.

4.3 In Verfahren wegen OK soll möglichst die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die Anklage vertreten, die oder der die Ermittlungen geleitet hat.

4.4 Für die Zusammenarbeit bei der Inanspruchnahme von Informantinnen oder Informanten, bei dem Einsatz von V-Personen und verdeckten Ermittlerinnen oder verdeckten Ermittlern sowie beim Zeugenschutz gelten die hierfür erlassenen Richtlinien.

4.5 Für die Zusammenarbeit im Rahmen von Initiativermittlungen gilt Nummer 6.