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  • ab 01.06.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 OK-RdErl - Grundlagen der Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität
Redaktionelle Abkürzung
OK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

3.1 Organisation

Die zügige und wirksame Verfolgung der OK setzt eine aufeinander abgestimmte Organisation der Strafverfolgungsbehörden voraus. Ein identischer Aufbau ist nicht erforderlich.

3.2 Örtliche und überörtliche Stellen der Staatsanwaltschaft

3.2.1 Bei jeder Staatsanwaltschaft wird eine Abteilungsleiterin, ein Abteilungsleiter, eine Staatsanwältin oder Staatsanwalt bestellt, die oder der die Aufgabe hat, in ständiger und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizeidienststellen die Entwicklung der OK zu beobachten, zu analysieren und Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu planen und zu koordinieren (Ansprechpartnerin, Ansprechpartner, OK-Beauftragte oder OK-Beauftragter).

3.2.2 Der Abteilung oder dem Sachgebiet der Ansprechpartnerin, des Ansprechpartners oder der oder des OK-Beauftragten soll die Bearbeitung aller Verfahren zugewiesen werden, denen OK zugrunde liegt. Soweit besondere Zuständigkeiten bestehen (z. B. für die Rauschgift- oder Wirtschaftskriminalität), können diese hiervon ausgenommen werden.

3.2.3 Bei der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden die verfahrensübergreifenden Aufgaben der Ansprechpartnerin, des Ansprechpartners oder der oder des OK-Beauftragten für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft einer Koordinatorin oder einem Koordinator übertragen. Die Koordinatorin oder der Koordinator sorgt auch dafür, dass über die Führung von Sammelverfahren umgehend entschieden wird. Sie oder er hat ferner die Aufgabe, den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf überörtlicher Ebene zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei sowie mit den sonst in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten Behörden vorzubereiten und durchzuführen. Nummer 3.2.2 gilt sinngemäß.

3.2.4 Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt prüft in geeigneten Fällen, ob bestimmte Verfahren für den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind (§§ 143 und 145 GVG).

3.2.5 Die "Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption" (im Folgenden: ZOK) bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle ist in Niedersachsen als Ansprechstelle beratend für Dienststellen, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung von OK oder korruptiver Verhaltensweisen befasst sind, tätig. Sie klärt in diesem Bereich bei überörtlichen Ermittlungskomplexen Zuständigkeitsfragen, berät in Fragen der justiziellen Zusammenarbeit und Rechtshilfe, betreibt Fortbildung und Schulung, erfasst zentral die bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften geführten Verfahren mit Bezug zur OK und zur Korruptionskriminalität und erstattet dem MJ jährlich Erfahrungsberichte zur OK und zur Korruption.

3.3 Örtliche und überörtliche Stellen der Polizei

3.3.1 Zur Aufdeckung und Verfolgung der OK werden beim Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern sowie in den Flächenstaaten im örtlichen oder regionalen Bereich an Brennpunkten der OK Spezialdienststellen eingerichtet oder ausgebaut, die insbesondere deliktsübergreifend und täterorientiert ermitteln.

In Niedersachsen sind Spezialdienststellen oder Organisationseinheiten zur Bekämpfung der OK beim Landeskriminalamt (Abteilung 3) und bei den Polizeidirektionen (Zentrale Kriminalinspektionen) flächendeckend eingerichtet.

Daneben können auch andere Fachdienststellen oder Organisationseinheiten der Polizei OK, insbesondere Fälle der deliktstreuen OK, bearbeiten. Besondere Organisationseinheiten zur Bekämpfung der OK sollen hier nur in Ausnahmefällen eingerichtet werden.

3.3.2 Die polizeilichen Ermittlungen einschließlich operativer Maßnahmen obliegen vorrangig den örtlichen oder regionalen Spezialdienststellen in enger Abstimmung mit der für das jeweilige Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft.

Zu ihren Aufgaben gehören ferner

  1. a)

    das Zusammenführen OK-relevanter Erkenntnisse,

  2. b)

    die Mitwirkung an der Erstellung des Kriminalitätslagebildes "Organisierte Kriminalität" für das Land,

  3. c)

    der Informationsaustausch

    • mit der Staatsanwaltschaft,

    • mit den OK bearbeitenden Polizeidienststellen des Landes,

    • anlassbezogen mit anderen Polizeidienststellen,

    • mit dem Landeskriminalamt,

    • mit anderen Behörden und Stellen.

3.3.3 Das Landeskriminalamt wertet zentral den OK-Bereich betreffende Informationen aus und verknüpft sie mit eigenen und länderübergreifenden Erkenntnissen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit führt es die Ermittlungen selbst oder veranlasst ihre Durchführung durch andere Dienststellen. Für den Informationsaustausch gilt Nummer 3.3.2 entsprechend.

3.3.4 Das Bundeskriminalamt wertet zentral OK-relevante Informationen aus und verknüpft sie mit Erkenntnissen aus eigenen Verfahren und aus dem internationalen Bereich. Es führt im Rahmen seiner originären oder auftragsabhängigen Zuständigkeit die kriminalpolizeilichen Ermittlungen selbst oder weist sie im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen einem Land zu.

Die Koordinierungsstelle Organisierte Kriminalität (KOST-OK) des Bundeskriminalamtes nimmt zentrale Aufgaben im Bereich der Informationsauswertung auf nationaler und internationaler Ebene wahr. Sie koordiniert die Arbeit nationaler und internationaler OK-Bekämpfungsstellen und fungiert im Übrigen als zentrale Ansprechpartnerin im europäischen und internationalen Kontext. Gleichzeitig obliegt dem Bundeskriminalamt die Durchführung von Auswerteprojekten mit dem Ziel der operativen Umsetzung im Rahmen von gemeinsamen Ermittlungsverfahren bei Bundes- und Länderdienststellen in priorisierten Feldern deliktsübergreifender OK.

3.4 Sonstige Stellen der Staatsanwaltschaft und Polizei

Die Bekämpfung der OK ist eine Aufgabe nicht nur der in den Nummern 3.2 und 3.3 aufgeführten Dienststellen sowie Beamtinnen und Beamten. Vielmehr sind alle Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden gehalten, auf Anzeichen für OK zu achten.

3.4.1 Im Bereich der Staatsanwaltschaft ist sicherzustellen, dass sich die Beamtinnen und Beamten an die besonderen Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeiter, Dezernentinnen oder Dezernenten wenden und, wenn die Sachbearbeitung konzentriert ist, die Verfahren abgeben können.

3.4.2 Im Bereich der Polizei sind entsprechende Erkenntnisse an die zur Bekämpfung der OK eingerichteten Spezialdienststellen oder Organisationseinheiten weiterzuleiten.