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  • ab 01.06.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 OK-RdErl - Zusammenarbeit bei der Verfahrensbearbeitung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität
Redaktionelle Abkürzung
OK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

4.1 Vorrangiges Ziel der Ermittlungen muss es sein, in den Kernbereich der kriminellen Organisation einzudringen und die im Hintergrund agierenden hauptverantwortlichen Straftäterinnen und Straftäter zu erkennen, zu überführen und zur Aburteilung zu bringen sowie ihnen konsequent die kriminell erlangten Gewinne zu entziehen. Dies kann sowohl verfahrensintegriert als auch verfahrensunabhängig, beispielsweise im Rahmen des Geldwäsche-Bekämpfungsansatzes, erfolgen.

4.2 Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt schaltet sich schon zu Beginn der Ermittlungen in die unmittelbare Fallaufklärung ein. Zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Ermittlungsführung sind in enger Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei die wesentlichen Schritte zur Zielerreichung (Nummer 4.1) möglichst frühzeitig und einvernehmlich festzulegen. Auf dieser Grundlage erstellt die mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragte Polizeidienststelle regelmäßig eine Ermittlungskonzeption, in der die konkreten Ermittlungsziele, wesentliche Verfahrensschritte und Ermittlungsmaßnahmen sowie der verplanbare Personal-, Ressourcen- und Zeitbedarf dargestellt und auch die Schwerpunkte der durchzuführenden Finanzermittlungen definiert werden. Die Ermittlungskonzeption ist mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen und im Rahmen regelmäßiger oder anlassbezogener Besprechungen zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei entsprechend der festgestellten Ermittlungsergebnisse fortzuschreiben.

Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.

4.2.1 Der Grundsatz, dass Ermittlungen straff und beschleunigt zu führen sind, gilt auch im Verfahren wegen OK. Das vorrangige Ermittlungsziel ist aber im Auge zu behalten, auch wenn dies länger dauernde Ermittlungen erfordert.

4.2.2 Im Interesse des vorrangigen Ermittlungsziels sind die Mittel zur Begrenzung des Verfahrensstoffes (§§ 153 ff. StPO) möglichst frühzeitig zu nutzen, ohne die Zielsetzung der Vermögensabschöpfung zu vernachlässigen. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf das Hauptverfahren, das sich auf die wesentlichen Vorwürfe konzentrieren sollte.

4.2.3 Die Abfolge der Ermittlungshandlungen wird in erster Linie von dem vorrangigen Ermittlungsziel bestimmt. Einzelne Maßnahmen können vorläufig zurückgestellt werden, wenn ihre Vornahme die Erreichung dieses Zieles gefährden würde. Dies gilt nicht, wenn sofortige Maßnahmen wegen der Schwere der Tat oder aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten sind.

4.2.4 Erfordert die Erledigung von Verfahren gegen Randtäterinnen und Randtäter der kriminellen Organisation oder sonstige Nebenbeteiligte noch weitere Ermittlungen, so darf der schnelle Abschluss dieser Verfahren dem vorrangigen Ermittlungsziel nicht übergeordnet werden.

Bei der gebotenen Abwägung ist den Ermittlungen gegen die verantwortlichen Haupttäterinnen und Haupttäter sowie regelmäßig den mit der Verwertung der Beute bzw. den mit Geldwäschehandlungen befassten Täterinnen oder Tätern der Vorzug zu geben; die übrigen Verfahren sind vorübergehend zurückzustellen.

4.3 In Verfahren wegen OK soll möglichst die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die Anklage vertreten, die oder der die Ermittlungen geleitet hat.

4.4 Für die Zusammenarbeit bei der Inanspruchnahme von Informantinnen oder Informanten, bei dem Einsatz von V-Personen und verdeckten Ermittlerinnen oder verdeckten Ermittlern sowie beim Zeugenschutz gelten die hierfür erlassenen Richtlinien.

4.5 Für die Zusammenarbeit im Rahmen von Initiativermittlungen gilt Nummer 6.