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  • ab 01.06.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 OK-RdErl - Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität
Redaktionelle Abkürzung
OK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

8.1 Zoll- und Finanzbehörden

8.1.1 Soweit Staatsanwaltschaft oder Polizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der OK Anhaltspunkte für

  • Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Verbrauchsteuern, z. B. Gold- oder Alkoholschmuggel,

  • Straftaten i. S. des § 37 Abs. 1 MOG, z. B. Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Fleisch oder Getreide,

  • Straftaten nach dem AWG, z. B. illegaler Technologietransfer oder nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Auslandsbezug,

  • Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, z. B. Rauschgift- oder Waffenschmuggel, Warenzeichenfälschungen

feststellen, ist der Zollfahndungsdienst zu unterrichten (vgl. §§ 403, 116 AO, § 42 AWG). Dies kann entweder über das Zollkriminalamt - Zentrales Zollfahndungsamt - oder das örtliche Zollfahndungsamt erfolgen.

Gewinnt der Zollfahndungsdienst im Rahmen seiner Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen von OK hindeuten und für dessen Aufklärung die Polizei oder Staatsanwaltschaft zuständig ist, so unterrichtet er die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Handelt es sich bei den Ermittlungen des Zollfahndungsdienstes um Ermittlungen wegen einer Zoll- oder Verbrauchsteuerstraftat, so ist das Steuergeheimnis zu beachten. Es ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob das Steuergeheimnis durchbrochen werden kann.

8.1.2 Soweit Staatsanwaltschaft oder Polizei bei ihren Ermittlungen im Bereich der OK Anhaltspunkte für Steuerstraftaten feststellen, ist der Steuerfahndungsdienst zu unterrichten (vgl. §§ 403, 116 AO).

Gewinnt der Steuerfahndungsdienst im Rahmen seiner steuerstrafrechtlichen Ermittlungen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen von OK hindeuten und für dessen Aufklärung die Polizei oder Staatsanwaltschaft zuständig ist, so unterrichtet er die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wenn das Steuergeheimnis dem nicht entgegensteht. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Satz 2 gilt entsprechend für die Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter.

8.1.3 Gewinnt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (im Folgenden: FKS) bei der Durchführung von verdachtsunabhängigen Prüfungen gemäß § 2 SchwarzArbG Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Sachverhalte, insbesondere für Straftaten, die auf Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 ff. StGB) oder zur Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 ff. StGB) hinweisen, informiert sie unverzüglich in geeigneter Form die Staatsanwaltschaft oder Polizei. Die Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten in diesen Fällen in enger Abstimmung mit der FKS.

8.2 Bundespolizei

Die Zusammenarbeit der Polizei Niedersachsen mit der Bundespolizei richtet sich im Rahmen des geltenden Rechts nach der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem MI über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien vom 26. 4. 1999 (PolNBl. S. 146).

8.3 Andere Behörden

Die OK kann mit strafrechtlichen Mitteln allein nicht mit Erfolg bekämpft werden. Die von ihr ausgehenden Gefahren sind auch bei den Entscheidungen der Ordnungsbehörden (vgl. Nummer 1.3) und sonstiger Verwaltungsbehörden zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörden können ferner zur Aufklärung der OK beitragen, indem sie relevante Erkenntnisse z. B. über unerlaubte Arbeitsvermittlung und Beschäftigung, illegale Einschleusung von Ausländerinnen und Ausländern, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung oder Ausbeutung der Arbeitskraft, oder Verstöße nach dem Geldwäschegesetz den Strafverfolgungsbehörden mitteilen.

8.4 Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit

Für die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit kann sich die Einrichtung von Gesprächskreisen auf örtlicher und überörtlicher Ebene durch die Ansprechpartnerinnen, Ansprechpartner, OK-Beauftragten, Koordinatorinnen und Koordinatoren (Nummer 3.2) sowie mit den für die Finanzermittlungen spezialisierten Staatsanwältinnen, Staatsanwälten, Ermittlungspersonen und Geldwäschebeauftragten empfehlen.