Abschnitt 7 OK-RdErl - Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität
- Redaktionelle Abkürzung
- OK-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
7.1 Die von der OK ausgehenden Gefahren sind auch bei Vollzugsentscheidungen zu berücksichtigen.
7.2 Die Justizvollzugsanstalten sind über
Verbindungen einer oder eines Untersuchungs- oder Strafgefangenen zur OK,
Erscheinungsformen und Entwicklung der OK
zu informieren, soweit es für Vollzugsentscheidungen erheblich sein kann und Belange der Strafverfolgung nicht entgegenstehen.
7.3 Die Information über die Gefangene oder den Gefangenen muss möglichst bei der Einlieferung erfolgen. Anderenfalls ist sie nachzuholen. Sie obliegt der Staatsanwaltschaft, in Eilfällen der Polizei.
7.4 Den Vollzugsbehörden soll Gelegenheit gegeben werden, an den in den Nummern 5.3 und 5.4 genannten Veranstaltungen teilzunehmen; bei Bedarf sind sie auch zu den Besprechungen nach Nummer 5.2 hinzuzuziehen.
7.5 Die Justizvollzugsanstalt unterrichtet die Staatsanwaltschaft, in Eilfällen die Polizei, über Erkenntnisse, die für die Verfolgung der OK von Bedeutung sein können.
7.6 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt ist die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.