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  • ab 01.06.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 OK-RdErl - Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität
Redaktionelle Abkürzung
OK-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

5.1 Die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei hat zum Ziel, dass beide Behörden einen vertieften und gleichen Erkenntnisstand über die Erscheinungsformen der OK und die spezifischen Probleme einschlägiger Verfahren gewinnen, gemeinsam fortentwickeln und bei den jeweiligen Einzelmaßnahmen zugrunde legen.

Die verfahrensübergreifende Zusammenarbeit dient auch der Verständigung über die örtliche und zeitliche Steuerung der Ermittlungskapazitäten von Staatsanwaltschaft und Polizei durch Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem jeweiligen Lagebild.

5.2 Die Staatsanwaltschaft und die Polizei vereinbaren regelmäßige Dienstbesprechungen, bei denen insbesondere erörtert werden

  • Lage, voraussichtliche Entwicklung und Maßnahmen zur Bekämpfung der OK in ihrem Bereich,

  • Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Ablauf von Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren, auch Auswirkungen von Fehlern in der Ermittlungstätigkeit,

  • Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Anwendung verdeckter Ermittlungsmethoden und aus dem Zeugenschutz, einschließlich der Sicherung der gebotenen Geheimhaltung,

  • Erkenntnisse und Erfahrungen aus Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung,

  • örtliche Praxis der internationalen Rechtshilfe und sonstigen Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden,

  • allgemeine Fragen der Zusammenarbeit,

  • Öffentlichkeitsarbeit.

Die Besprechungen sollen einmal jährlich, bei Bedarf auch häufiger, stattfinden. Dem Zoll- und dem Steuerfahndungsdienst soll Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden. Über die Hinzuziehung anderer Behörden entscheiden die beteiligten Stellen. Über das Ergebnis der Besprechungen ist den jeweils vorgesetzten Behörden zu berichten.

5.3 Die Besprechungen können auch auf der Ebene der Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte vereinbart werden.

5.4 Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen sind vorzusehen. Dabei sollte den entsprechenden Stellen des Königreichs der Niederlande und der angrenzenden Bundesländer Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden.

5.5 Die Hospitation von Beamtinnen und Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei bei der jeweils anderen Behörde ist zu ermöglichen.