Abschnitt 1 EB-AVO-GOBAK - Zu § 1
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1.1
Das mindestens einjährige geleitete berufsbezogene Praktikum muss den Vorschriften über das Praktikum in der Klasse 11 der Fachoberschule nach Abschnitt I Nr. 7.1.2 oder 7.1.3 des RdErl. "Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)" in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und setzt eine kontinuierliche Teilnahme
voraus.
1.2
Eine nicht abgeschlossene Berufsausbildung wird auf das Praktikum nach Nr. 1.1 im Umfang der Gleichwertigkeit angerechnet.
1.3
Abgeleistete Zeiten von weniger als einem Jahr in den Diensten nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 können auf die Dauer des Praktikums nach Nr. 1.1 im Umfang der Gleichwertigkeit angerechnet werden.