DVO-NEBG,NI - NEBG-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NEBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

Vom 16. November 2016 (Nds. GVBl. S. 253 - VORIS 22450 -)

Geändert durch Verordnung vom 20. November 2018 (Nds. GVBl. S. 249)

Aufgrund des § 3 Abs. 7, des § 4 Abs. 3 Satz 3 und des § 8 Abs. 4 des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (NEBG) vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 508), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Finanzhilfeberechtigung1
Nachweise2
Berücksichtigungsfähiger Arbeitsumfang3
Anforderungen an Bildungsmaßnahmen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage4
Ankündigung von Bildungsmaßnahmen5
Pädagogische Verantwortung6
Bildungsmaßnahmen, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten8

§ 1 DVO-NEBG - Finanzhilfeberechtigung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NEBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) Bei der Beurteilung des Überwiegens nach § 3 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 NEBG ist bei Volkshochschulen und bei Landeseinrichtungen auf die Zahl der Unterrichtsstunden und bei Heimvolkshochschulen auf die Zahl der Teilnehmertage abzustellen; dabei bleiben Bildungsmaßnahmen, die nach § 3 nicht auf den Arbeitsumfang angerechnet werden, unberücksichtigt.

(2) 1Die Einrichtung dient weit überwiegend im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NEBG der Erwachsenenbildung, wenn auf Maßnahmen der Erwachsenenbildung ein Anteil von mindestens zwei Dritteln der gesamten Tätigkeit der Einrichtung entfällt. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Nimmt die Einrichtung neben der Bildungsarbeit sonstige Aufgaben wahr, so ist abweichend von Satz 2 der Anteil der Personal-, Sach- und Investitionskosten an den Gesamtkosten maßgeblich.

(3) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NEBG) ist jährlich nachzuweisen.

§ 2 DVO-NEBG - Nachweise

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NEBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) 1Der für die Feststellung der Finanzhilfe maßgebliche Arbeitsumfang ist auf einem Vordruck des Fachministeriums schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisen. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 NEBG ist zu bestätigen.

(2) Die Heimvolkshochschulen haben darzulegen, in welchem Umfang ihr hauptberuflich beschäftigtes pädagogisches Personal (§ 6 Abs. 2) an den durchgeführten Bildungsmaßnahmen im Jahresdurchschnitt mitwirkt und welcher Art die Mitwirkung ist.

§ 3 DVO-NEBG - Berücksichtigungsfähiger Arbeitsumfang

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NEBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

Nicht auf den Arbeitsumfang angerechnet werden Bildungsmaßnahmen, die

  1. 1.

    nicht allen Erwachsenen offen stehen, es sei denn, dass eine bestimmte Auswahl des Kreises der Teilnehmenden aus besonderen Gründen geboten ist, wie insbesondere in dem Fall, dass für die Teilnahme an der Maßnahme vergleichbare Bildungs- oder Erfahrungsvoraussetzungen erforderlich sind, sich dies aus der Ankündigung (§ 5) ergibt und bei der Auswahl nicht auf die Zugehörigkeit zu Parteien, politischen Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Vereinigungen abgestellt wird,

  2. 2.

    einer betriebsinternen und betriebsorientierten Weiterbildung dienen, die sich gezielt an die Mitarbeiterschaft einzelner oder mehrerer Arbeitgeber richtet und spezifische auf den Arbeitsplatz bezogene Inhalte vermittelt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen nach § 7 Abs. 15 bis 19,

  3. 3.

    unter Inanspruchnahme eines örtlichen Ausrichters durchgeführt werden, der über eigenes hauptberuflich beschäftigtes pädagogisches Personal verfügt, es sei denn, dass die Einrichtung für die betreffenden Bildungsmaßnahmen auf der Grundlage einer mehrjährigen engen Zusammenarbeit mit dem örtlichen Ausrichter die pädagogische Verantwortung durch eigenes, dafür besonders qualifiziertes pädagogisches Personal selbst wahrnimmt,

  4. 4.

    unter Inanspruchnahme eines örtlichen Ausrichters durchgeführt werden, der erwerbswirtschaftlich tätig ist oder die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit anderer unterstützt,

  5. 5.

    überwiegend der Ausübung und nicht dem Erlernen von Fertigkeiten dienen,

  6. 6.

    Erholung oder Unterhaltung zum Ziel haben,

  7. 7.

    touristischen Charakter haben oder Studienreisen und Studienfahrten sind,

  8. 8.

    auf sportliche Weiterbildung, Selbstverteidigung, Erste Hilfe oder Gymnastik einschließlich Pflege-, Kranken- und Schwangerschaftsgymnastik gerichtet sind,

  9. 9.

    dem Erwerb von Berechtigungen zum Führen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen dienen,

  10. 10.

    dem Erwerb von Jagd- oder Fischereischeinen oder ähnlicher Berechtigung dienen oder

  11. 11.

    dem Erwerb esoterischer, astrologischer oder vergleichbarer Techniken dienen.

§ 4 DVO-NEBG - Anforderungen an Bildungsmaßnahmen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NEBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Weicht der Unterrichtstakt von Satz 1 ab, so ist die Gesamtdauer der Maßnahme rechnerisch in Unterrichtsstunden zu ermitteln; Bruchteile bleiben unberücksichtigt.

(2) 1 Für eine Bildungsmaßnahme müssen mindestens sieben Teilnehmende eingeschrieben sein, wobei bei Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 10 Familienangehörige oder betreuende Personen als Teilnehmende gezählt werden, wenn ihre Anwesenheit zur Betreuung erforderlich ist. 2 Für Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 6 müssen nur mindestens drei Teilnehmende eingeschrieben sein, wenn die Zahl von sieben Teilnehmenden wegen der geringen Einwohnerzahl am Durchführungsort der Bildungsmaßnahme, der Heterogenität der Interessierten oder eines sonstigen ähnlichen Grundes nicht erreicht wird.

(3) 1Eine Bildungsmaßnahme muss mindestens drei Unterrichtsstunden umfassen. 2Sie darf nicht als untergeordneter Teil einer anderen Veranstaltung durchgeführt werden.

(4) 1Teilnehmertage werden ermittelt nach der Zahl der in das Internat aufgenommenen Teilnehmenden und der Dauer ihrer Anwesenheit. 2Ein Tag der Anwesenheit muss bei Mehrtagesseminaren acht Unterrichtsstunden umfassen, wobei Tage der An- und der Abreise als jeweils ein Tag gelten, soweit jeweils mindestens vier Unterrichtsstunden stattfinden. 3Eine Maßnahme mit nur einer Übernachtung wird bei der Ermittlung der Teilnehmertage dann berücksichtigt, wenn am An- und Abreisetag jeweils mindestens sechs Unterrichtsstunden stattfinden.

(5) 1An Bildungsmaßnahmen können auch Kinder teilnehmen, wenn die Themenstellung eine unmittelbare Einbeziehung von Kindern erfordert. 2Ihre Teilnahme wird zu 50 Prozent berücksichtigt, wenn es sich um eine Bildungsmaßnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 7 oder 11 NEBG handelt und das Kind das vierte Lebensjahr vollendet hat.