§ 1 DVO-NEBG - Finanzhilfeberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NEBG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
(1) Bei der Beurteilung des Überwiegens nach § 3 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 NEBG ist bei Volkshochschulen und bei Landeseinrichtungen auf die Zahl der Unterrichtsstunden und bei Heimvolkshochschulen auf die Zahl der Teilnehmertage abzustellen; dabei bleiben Bildungsmaßnahmen, die nach § 3 nicht auf den Arbeitsumfang angerechnet werden, unberücksichtigt.
(2) 1Die Einrichtung dient weit überwiegend im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NEBG der Erwachsenenbildung, wenn auf Maßnahmen der Erwachsenenbildung ein Anteil von mindestens zwei Dritteln der gesamten Tätigkeit der Einrichtung entfällt. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Nimmt die Einrichtung neben der Bildungsarbeit sonstige Aufgaben wahr, so ist abweichend von Satz 2 der Anteil der Personal-, Sach- und Investitionskosten an den Gesamtkosten maßgeblich.
(3) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NEBG) ist jährlich nachzuweisen.