§ 6 DVO-NEBG - Pädagogische Verantwortung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NEBG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
(1) 1Die pädagogische Verantwortung der Einrichtung nach § 8 Abs. 1 NEBG ist insbesondere durch die eigene allgemeine, inhaltliche, methodische und organisatorische Planung der Bildungsarbeit zu gewährleisten. 2Wird für die Durchführung einer Bildungsmaßnahme ein örtlicher Ausrichter in Anspruch genommen, so ist die bestimmende Einflussnahme der Einrichtung bereits bei der Planung der Maßnahme schriftlich festzulegen. 3Für mehrere Bildungsmaßnahmen eines Ausrichters kann die Einflussnahme insgesamt festgelegt werden.
(2) 1Bei Maßnahmen in der pädagogischen Verantwortung von Heimvolkshochschulen muss das hauptberuflich beschäftigte pädagogische Personal im Jahresschnitt mindestens zur Hälfte selbst unterrichten. 2Dem Unterricht steht die Moderation von Bildungsmaßnahmen gleich, bei denen wegen besonderer fachlicher Anforderungen zusätzlich andere Lehrkräfte eingesetzt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen des Zweiten Bildungsweges, die von hauptberuflich beschäftigtem pädagogischem Personal der Heimvolkshochschulen mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung geplant, begleitet und ausgewertet werden.
(3) 1Werden Bildungsmaßnahmen gemeinsam von mehreren Einrichtungen oder von diesen und Dienststellen des Landes, Hochschulen oder Kammern durchgeführt, so kann die pädagogische Verantwortung auch gemeinsam wahrgenommen werden, wenn die Beteiligten dafür die inhaltlichen und pädagogischen Voraussetzungen erfüllen. 2Die Beteiligten legen bereits bei der Planung der Maßnahme schriftlich fest, für welche Einrichtung und mit welchem Anteil diese Maßnahme berücksichtigt werden soll.