Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 DVO-NEBG - Anforderungen an Bildungsmaßnahmen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NEBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) 1Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Weicht der Unterrichtstakt von Satz 1 ab, so ist die Gesamtdauer der Maßnahme rechnerisch in Unterrichtsstunden zu ermitteln; Bruchteile bleiben unberücksichtigt.

(2) 1 Für eine Bildungsmaßnahme müssen mindestens sieben Teilnehmende eingeschrieben sein, wobei bei Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 10 Familienangehörige oder betreuende Personen als Teilnehmende gezählt werden, wenn ihre Anwesenheit zur Betreuung erforderlich ist. 2 Für Bildungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 6 müssen nur mindestens drei Teilnehmende eingeschrieben sein, wenn die Zahl von sieben Teilnehmenden wegen der geringen Einwohnerzahl am Durchführungsort der Bildungsmaßnahme, der Heterogenität der Interessierten oder eines sonstigen ähnlichen Grundes nicht erreicht wird.

(3) 1Eine Bildungsmaßnahme muss mindestens drei Unterrichtsstunden umfassen. 2Sie darf nicht als untergeordneter Teil einer anderen Veranstaltung durchgeführt werden.

(4) 1Teilnehmertage werden ermittelt nach der Zahl der in das Internat aufgenommenen Teilnehmenden und der Dauer ihrer Anwesenheit. 2Ein Tag der Anwesenheit muss bei Mehrtagesseminaren acht Unterrichtsstunden umfassen, wobei Tage der An- und der Abreise als jeweils ein Tag gelten, soweit jeweils mindestens vier Unterrichtsstunden stattfinden. 3Eine Maßnahme mit nur einer Übernachtung wird bei der Ermittlung der Teilnehmertage dann berücksichtigt, wenn am An- und Abreisetag jeweils mindestens sechs Unterrichtsstunden stattfinden.

(5) 1An Bildungsmaßnahmen können auch Kinder teilnehmen, wenn die Themenstellung eine unmittelbare Einbeziehung von Kindern erfordert. 2Ihre Teilnahme wird zu 50 Prozent berücksichtigt, wenn es sich um eine Bildungsmaßnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 7 oder 11 NEBG handelt und das Kind das vierte Lebensjahr vollendet hat.