§ 2 DVO-NEBG - Nachweise
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NEBG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
(1) 1Der für die Feststellung der Finanzhilfe maßgebliche Arbeitsumfang ist auf einem Vordruck des Fachministeriums schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisen. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 NEBG ist zu bestätigen.
(2) Die Heimvolkshochschulen haben darzulegen, in welchem Umfang ihr hauptberuflich beschäftigtes pädagogisches Personal (§ 6 Abs. 2) an den durchgeführten Bildungsmaßnahmen im Jahresdurchschnitt mitwirkt und welcher Art die Mitwirkung ist.