§ 7 DVO-NEBG - Bildungsmaßnahmen, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NEBG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
(1) Bildungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 NEBG dürfen nicht unter § 3 fallen, müssen Zielen nach den Absätzen 2 bis 16 dienen und die dort genannten Anforderungen erfüllen.
(2) 1Maßnahmen der politischen Bildung müssen geeignet sein, den Teilnehmenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen,
- 1.
sich ein selbständiges Urteil über das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Geschehen der Gegenwart einschließlich der historischen Zusammenhänge und künftigen Entwicklungen zu bilden,
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die Bedingungen und Möglichkeiten ihrer sozialen Existenz zu erkennen,
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Verantwortung für die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens wahrzunehmen und
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die demokratischen Grundwerte zu akzeptieren und wertzuschätzen sowie für Toleranz und Menschenwürde, die Durchsetzung der Menschenrechte, die Gleichberechtigung von Mann und Frau und für soziale Gerechtigkeit einzutreten.
2Ausgenommen sind Maßnahmen, die überwiegend die Anwendung geltenden Rechts zum Gegenstand haben oder der Vorbereitung auf Berufs- oder Laufbahnprüfungen dienen.
(3) 1Maßnahmen der wert- und normenorientierten Bildung sollen
- 1.
das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen vermitteln und
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die Fähigkeit und Bereitschaft entwickeln, das Gewissen und die Menschenrechte als Quelle und Orientierung für eine verantwortliche Lebensführung zu erkennen und danach zu handeln.
2Zur wert- und normenorientierten Bildung gehören insbesondere die Auseinandersetzung mit den Grundlagen des Zusammenlebens in Ehe, Familie, Partnerschaft und persönlichem Umfeld, mit der Verantwortung für Umwelt, Zukunft sowie die innergesellschaftliche und internationale Friedens- und Konflikterziehung.
(4) 1Maßnahmen zu ökonomischen und ökologischen Grundfragen sollen den Teilnehmenden Kenntnisse vermitteln, die sie in die Lage versetzen, ökonomische Sachverhalte der sozialen Marktwirtschaft zu verstehen. 2Zu diesen Grundfragen zählen auch Fragen der Wirtschafts-, Sozial- und Gesellschaftsordnung sowie der Umwelt und der Nachhaltigkeit einschließlich des Verhältnisses zwischen Ökonomie und Ökologie.
(5) Maßnahmen des Zweiten Bildungsweges bereiten auf die nachträgliche Erlangung von Abschlüssen der Sekundarbereiche I und II sowie gleichwertiger ausländischer Schulabschlüsse oder auf die Prüfung zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ohne Hochschulreife vor.
(6) Maßnahmen zur Alphabetisierung vermitteln Analphabeten Lese- und Schreibfähigkeit in der deutschen Sprache sowie Kenntnisse in den Grundrechenarten.
(7) 1Maßnahmen, die die Integration von Zuwanderern zum Ziel haben, sollen zu einer umfassenden und nachhaltigen Eingliederung beitragen. 2Dazu gehören insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache zur gesellschaftlichen und beruflichen Integration sowie zur Auseinandersetzung mit der Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands.
(8) 1Maßnahmen zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen richten sich auf den Ausgleich geschlechtsbedingter beruflicher und gesellschaftlicher Nachteile. 2Dazu gehören insbesondere Angebote zur beruflichen Orientierung und Qualifizierung mit dem Ziel der Eingliederung in das Berufsleben nach einer Familienphase sowie Angebote, die Frauen zur Übernahme von verantwortlichen Funktionen in politischen, sozialen und kulturellen Aufgabenbereichen sowie in Verbänden motivieren und qualifizieren.
(9) Maßnahmen der Qualifizierung zur Ausübung von Ehrenämtern und freiwilligen Diensten sollen die Teilnehmenden in die Lage versetzen, sich im politischen, sozialen, kulturellen oder bürgerschaftlichen Bereich zum Wohl der Gesellschaft zu betätigen.
(10) 1Maßnahmen, die geeignet sind, die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern oder deren spezielle Benachteiligungen zu mildern oder auszugleichen, müssen den besonderen Bildungsbedürfnissen geistig, seelisch und körperlich behinderter Menschen Rechnung tragen und für diesen Personenkreis ausgeschrieben sein. 2Die Bildungsinhalte sollen zur Verbesserung der Lebenssituation Behinderter und deren sozialer Eingliederung beitragen. 3Die Bildungsmaßnahmen müssen außerhalb organisierter Arbeitsprozesse stattfinden und dürfen nicht vorrangig der Therapie oder Betreuung dienen.
(11) Maßnahmen zur Eltern- und Familienbildung sollen Frauen und Männer befähigen,
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partnerschaftlich in wichtigen familiären und sozialen Alltagsfragen zusammenzuwirken,
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sich bei den gemeinsamen Aufgaben und Anforderungen in der Familie, in der Partnerschaft und in der Kindererziehung gegenseitig zu ergänzen sowie
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handlungskompetent bei der Mitgestaltung des gesellschaftlichen Umfeldes zu sein.
(12) Maßnahmen für junge Erwachsene zur Unterstützung bei der persönlichen und beruflichen Orientierung in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf sollen die Motivation und die Fähigkeit stärken, die eigenen Fähigkeiten und beruflichen Anforderungen zu reflektieren, um eine eigenverantwortliche Entscheidung über die persönliche berufliche Entwicklung im Rahmen des lebenslangen Lernens treffen zu können.
(13) Maßnahmen zur Orientierung und Qualifizierung mit dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben sollen dazu beitragen, die Chancen für den beruflichen Einstieg und Wiedereinstieg zu erhöhen und damit verstärkt die Möglichkeiten schaffen, eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit auszuüben.
(14) Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Strukturverbesserung im ländlichen Raum sollen
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innovativ und zielgerichtet unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsperspektiven im ländlichen Raum sein,
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dem Ausgleich sozialer Benachteiligungen dienen oder
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Bildungsnetzwerke zur Stärkung der Wirtschaft und soziokulturellen Identität fördern.
(15) 1Maßnahmen, die der qualitativen Weiterentwicklung von Kindergärten und Schulen dienen, sollen dem pädagogischen Fachpersonal dieser Einrichtungen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die der Stärkung der Lernprozesse, der verbesserten Zusammenarbeit, der inhaltlichen Abstimmung zwischen den Einrichtungen und damit der Förderung der Bildungsarbeit in Kindergärten und Schulen dienen. 2Dazu zählen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation mit Eltern und außerschulischen Institutionen.
(16) 1Maßnahmen, die in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen stattfinden, sollen wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln und in gemeinsamer pädagogischer Verantwortung der Einrichtung der Erwachsenenbildung und der Hochschule oder deren Einrichtungen durchgeführt werden. 2Diese Maßnahmen sind durch hauptberufliches wissenschaftliches Personal der Hochschulen oder durch Personen durchzuführen, denen zwecks Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses ein Stipendium zur Vorbereitung auf die Promotion oder die Habilitation oder zur Beteiligung an einem vergleichbaren Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben der Hochschule gewährt wird.
(17) Maßnahmen, die in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen stattfinden und die Übergänge vom Beruf oder von der Schule zur Hochschule verbessern, sollen insbesondere Informationen über das Studium und über Studiengänge sowie Grundkenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vermitteln.
(18) Maßnahmen, die in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen stattfinden und durch die Einrichtungen der Erwachsenenbildung Lehranteile der Hochschule auf der Grundlage von Vereinbarungen übernehmen, müssen der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung entsprechen.
(19) Maßnahmen, die in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen stattfinden und mit denen neue Vermittlungsmethoden erprobt werden, sollen didaktisch innovative Ansätze beinhalten.