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§ 3 DVO-NEBG - Berücksichtigungsfähiger Arbeitsumfang

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NEBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

Nicht auf den Arbeitsumfang angerechnet werden Bildungsmaßnahmen, die

  1. 1.

    nicht allen Erwachsenen offen stehen, es sei denn, dass eine bestimmte Auswahl des Kreises der Teilnehmenden aus besonderen Gründen geboten ist, wie insbesondere in dem Fall, dass für die Teilnahme an der Maßnahme vergleichbare Bildungs- oder Erfahrungsvoraussetzungen erforderlich sind, sich dies aus der Ankündigung (§ 5) ergibt und bei der Auswahl nicht auf die Zugehörigkeit zu Parteien, politischen Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Vereinigungen abgestellt wird,

  2. 2.

    einer betriebsinternen und betriebsorientierten Weiterbildung dienen, die sich gezielt an die Mitarbeiterschaft einzelner oder mehrerer Arbeitgeber richtet und spezifische auf den Arbeitsplatz bezogene Inhalte vermittelt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen nach § 7 Abs. 15 bis 19,

  3. 3.

    unter Inanspruchnahme eines örtlichen Ausrichters durchgeführt werden, der über eigenes hauptberuflich beschäftigtes pädagogisches Personal verfügt, es sei denn, dass die Einrichtung für die betreffenden Bildungsmaßnahmen auf der Grundlage einer mehrjährigen engen Zusammenarbeit mit dem örtlichen Ausrichter die pädagogische Verantwortung durch eigenes, dafür besonders qualifiziertes pädagogisches Personal selbst wahrnimmt,

  4. 4.

    unter Inanspruchnahme eines örtlichen Ausrichters durchgeführt werden, der erwerbswirtschaftlich tätig ist oder die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit anderer unterstützt,

  5. 5.

    überwiegend der Ausübung und nicht dem Erlernen von Fertigkeiten dienen,

  6. 6.

    Erholung oder Unterhaltung zum Ziel haben,

  7. 7.

    touristischen Charakter haben oder Studienreisen und Studienfahrten sind,

  8. 8.

    auf sportliche Weiterbildung, Selbstverteidigung, Erste Hilfe oder Gymnastik einschließlich Pflege-, Kranken- und Schwangerschaftsgymnastik gerichtet sind,

  9. 9.

    dem Erwerb von Berechtigungen zum Führen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen dienen,

  10. 10.

    dem Erwerb von Jagd- oder Fischereischeinen oder ähnlicher Berechtigung dienen oder

  11. 11.

    dem Erwerb esoterischer, astrologischer oder vergleichbarer Techniken dienen.