Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 DVO-NEBG - Nachweise

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NEBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) 1Der für die Feststellung der Finanzhilfe maßgebliche Arbeitsumfang ist auf einem Vordruck des Fachministeriums schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisen. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 NEBG ist zu bestätigen.

(2) Die Heimvolkshochschulen haben darzulegen, in welchem Umfang ihr hauptberuflich beschäftigtes pädagogisches Personal (§ 6 Abs. 2) an den durchgeführten Bildungsmaßnahmen im Jahresdurchschnitt mitwirkt und welcher Art die Mitwirkung ist.