NHafenSG,NI - Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz

Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

In der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15 - VORIS 96000 -)

Geändert durch Artikel 3 § 23 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Ausführung und Umsetzung von Sicherheitsbestimmungen
Erster Abschnitt
Vorschriften für Hafenanlagen
- aufgehoben -1
Anwendungsbereich2
Zuständigkeit3
Betreiber der Hafenanlage4
Risikobewertung für die Hafenanlage5
Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage6
Festlegung der Gefahrenstufen, Gefahrenabwehrmaßnahmen7
Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr8
Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr, Schulung9
Sicherheitserklärung10
Zuverlässigkeitsüberprüfungen11
Überprüfungsverfahren12
Zweckbindung, Löschung personenbezogener Daten13
Verordnungsermächtigung, Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes14
Abfertigungsuntersagung, Einlaufverbot, sonstige Maßnahmen15
Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Häfen
Anwendungsbereich16
Risikobewertung für den Hafen17
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen18
Festlegung der Gefahrenstufen19
Anerkannte Stelle für Gefahrenabwehr in Häfen20
Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen21
Zuverlässigkeitsüberprüfungen22
Übungen23
Maßnahmen, Kontrollen24
Zweiter Teil
Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten
Zuständigkeit für Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, Gefahrenabwehr25
Dritter Teil
Sonstige Regelungen
Übertragung von Zuständigkeiten26
Schifffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgaben, Betretensrechte der Polizei27
Einschränkung von Grundrechten28
Ordnungswidrigkeiten29

Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88):

"Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."

§§ 1 - 24, Erster Teil - Ausführung und Umsetzung von Sicherheitsbestimmungen

§§ 1 - 15, Erster Abschnitt - Vorschriften für Hafenanlagen

§ 1 NHafenSG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

- aufgehoben -

§ 2 NHafenSG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung auf Hafenanlagen, in denen

  1. 1.

    in der Auslandsfahrt eingesetzte

    1. a)

      Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,

    2. b)

      Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder

    3. c)

      bewegliche Offshore-Bohreinheiten

    oder

  2. 2.

    im nationalen Verkehrsdienst eingesetzte Fahrgastschiffe der Klasse A nach Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6),

abgefertigt, hergestellt und repariert werden. 2Hafenanlagen sind auch Warteplätze und Schleusen, die von den in Satz 1 genannten Schiffen genutzt werden.

(2) 1Das für Häfen zuständige Ministerium (Fachministerium) kann für Hafenanlagen, die nur gelegentlich von in Absatz 1 genannten Schiffen in Anspruch genommen werden, im Einzelfall bestimmen, dass auf sie die Regelungen dieses Abschnitts ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn dadurch das durch den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) angestrebte Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird. 2Das Fachministerium hat seine Entscheidung auf der Grundlage einer nach § 5 durchgeführten Risikobewertung zu treffen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Hafenanlagen, in denen allein Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Vertragsstaat des ISPS-Codes gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, abgefertigt, hergestellt und repariert werden.