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§ 17 NHafenSG - Risikobewertung für den Hafen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) 1Das Fachministerium erstellt für den Hafen als Grundlage für den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen (§ 18) eine Risikobewertung nach Maßgabe des Anhangs I der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28) unter Berücksichtigung der für die innerhalb der Hafengrenzen liegenden Hafenanlagen nach § 5 durchgeführten Risikobewertungen. 2Die Risikobewertung ist bei Veränderung der für die Gefahrenabwehr maßgeblichen Gegebenheiten, mindestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

(2) Das Fachministerium kann sich zur Erstellung der Risikobewertung sowie zu deren Überprüfung und Fortschreibung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 20 bedienen.

(3) 1Bedienstete und sonstige Beauftragte des Fachministeriums dürfen zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 nach Vorankündigung Grundstücke und Betriebsräume im Hafen während der Betriebszeiten betreten und besichtigen. 2Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Betriebsraumes im Hafen sind verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen und Daten zugänglich zu machen, die für die Risikobewertung erforderlich sind.

(4) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder Betriebsraumes im Hafen sind verpflichtet, das Fachministerium unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Gegebenheiten zu unterrichten, insbesondere bei

  1. 1.

    einer Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks oder Betriebsraumes,

  2. 2.

    einer erheblichen baulichen Änderung und

  3. 3.

    einer Änderung in der Betriebsleitung.