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§ 13 NHafenSG - Zweckbindung, Löschung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
Amtliche Abkürzung
NHafenSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
96000

(1) Nach § 12 erhobene personenbezogene Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung und Feststellung der Zuverlässigkeit verarbeitet werden.

(2) Die zur Feststellung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten sind

  1. 1.

    innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung, wenn die betroffene Person in dieser Zeit keine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 aufgenommen hat, oder

  2. 2.

    innerhalb von zwei Jahren, wenn die betroffene Person in dieser Zeit keine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ausgeübt hat,

zu löschen.