§ 7 NHafenSG - Festlegung der Gefahrenstufen, Gefahrenabwehrmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Das Fachministerium legt nach Maßgabe von Teil A Abschnitt 4.1 und Teil B Abs. 4.8 des ISPS-Codes die jeweils anzuwendende Gefahrenstufe für die Hafenanlage fest.
(2) Der Betreiber der Hafenanlage hat sicherzustellen, dass die in Teil A Abschnitt 14 des ISPS-Codes für die jeweilige Gefahrenstufe vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen werden.