§ 19 NHafenSG - Festlegung der Gefahrenstufen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
Das Fachministerium legt in entsprechender Anwendung von Teil A Abschnitt 4.1 und Teil B Abs. 4.8 des ISPS-Codes fest, welche der in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG genannten Gefahrenstufen für den Hafen jeweils gilt und teilt diese der oder dem Beauftragten für Gefahrenabwehr im Hafen sowie im Fall der Aufgabenübertragung gemäß § 26 auch der für die Gefahrenabwehr im Hafen zuständigen Behörde mit.