§ 25 NHafenSG - Zuständigkeit für Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, Gefahrenabwehr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) 1Das Fachministerium ist auch zuständig für die Gefahrenabwehr in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten, auf die die Vorschriften des Ersten Teils nicht anzuwenden sind, soweit nicht die Polizei nach § 27 Abs. 1 zuständig ist. 2Zu den Hafenangelegenheiten gehören auch die Angelegenheiten der Lande- und Umschlagstellen in oder an Gewässern.
(2) 1Das Fachministerium kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. 2Für diese Maßnahmen findet das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz ergänzend Anwendung.
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, eine Verordnung zur Abwehr abstrakter Gefahren in Hafen-, Fähr- und Schifffahrtsangelegenheiten zu erlassen.