§ 27 NHafenSG - Schifffahrtspolizeiliche Vollzugsaufgaben, Betretensrechte der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Die Polizei hat auf nichtbundeseigenen Gewässern und in Häfen, die nicht Bundeshäfen sind, die in § 1 der Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6./21. April 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 112) und die in Artikel 1 Nr. 1 der Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955 vom 28. Januar/19. Februar 1982 (Nds. GVBl. S. 153) genannten schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben.
(2) Zur Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 oder von Aufgaben, die der Polizei aufgrund einer Vereinbarung des Landes mit dem Bund übertragen wurden, ist diese befugt, Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende Anlagen in Häfen sowie Wasserfahrzeuge und deren Betriebsräume zu betreten, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.