NPGHarzNI,NI - Nationalparkgesetz Harz Niedersachsen

Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446 - VORIS 28100 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Präambel

Um die Einzigartigkeit des Naturraumes Harz durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, die Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Harzes für die ortsansässige Bevölkerung, die Besucher und die Allgemeinheit erkennbar zu machen und Anstöße für ein gemeinsames regionales Handeln zu geben, werden der Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und der Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" in ihrer in der Anlage 1 dargestellten Gesamtheit als "Nationalpark Harz" bezeichnet und unter einer einheitlichen Verwaltung zusammengeführt.

Inhaltsübersicht(1)§§
Präambel
Erster Abschnitt
Gebiet, Gliederung, Schutzzweck
Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"1
Gebietsgliederung2
Schutzzweck3
Weiterer Zweck4
Regionale Belange, Nationalparkgemeinde5
Zweiter Abschnitt
Schutzvorschriften
Betreten6
Allgemeine Schutzbestimmungen7
Ermächtigungen8
Befreiungen9
(weggefallen)10
Dritter Abschnitt
Planung, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Nationalparkplan11
Wegeplan12
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen13
Vierter Abschnitt
Forschung, Information und Bildung
Forschung14
Dokumentation15
Information und Bildung16
Fünfter Abschnitt
Verwaltung
Nationalparkverwaltung17
Nationalparkbeirat18
Wissenschaftlicher Beirat19
Nationalparkwacht20
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten21
(weggefallen)22
(weggefallen)23
In-Kraft-Treten24
Anlagen
Übersichtskarte für den "Nationalpark Harz" (zur Präambel und zu § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1)Anlage 1
Gebietskarte für den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (zu § 1 Abs. 1)Anlage 2
Lebensräume, Arten sowie Erhaltungsziele im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (zu § 3 Nr. 2)Anlage 3
Vogelarten sowie Erhaltungsziele im Europäischen Vogelschutzgebiet (zu § Nr. 3)Anlage 4
Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen (zu § 7 Abs. 3 Satz 2)Anlage 5

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Gebiet, Gliederung, Schutzzweck

§ 1 NPGHarzNI - Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Das in der Anlage 2 (Blätter 1 bis 13) durch schwarze Punktreihen umgrenzte Gebiet wird als Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" festgesetzt. 2Die Grenze verläuft auf der dem Schutzgebiet zugewandten Seite der Punktreihen. 3Der Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und der Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" werden in ihrer Gesamtheit als "Nationalpark Harz" bezeichnet.

(2) Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 2 (Blatt 10) nichts anderes ergibt.

(3) Die Flächen des Nationalparks sind Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2 (Blätter 5 und 10 bis 13) nichts anderes ergibt.

(4) 1In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 23, 25, 25a, 31 Abs. 1, §§ 34, 35, 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

§ 2 NPGHarzNI - Gebietsgliederung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. 2Die Gliederung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3Die oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden.

(3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung ausgerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungsmaßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamikzonen entwickelt werden.

(4) Nutzungszonen sind

  1. 1.
    die kulturhistorisch wertvollen Flächen wie Bergwiesen, Bergheiden und Schwermetallrasen (Pflegebereiche) sowie
  2. 2.
    die in der Anlage 2 (Blätter 10 bis 13) dunkelgrau dargestellten Flächen, die vorrangig mit dem Schutzzweck (§ 3) zu vereinbarenden Erholungs-, Bildungs- oder Erschließungsfunktionen dienen (Erholungsbereiche).

§ 3 NPGHarzNI - Schutzzweck

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Schutzzweck ist es,

  1. 1.
    für die gebietstypischen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihren charakteristischen Standortbedingungen auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche des Gebietes einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten (Prozessschutz) und die natürliche Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Tier- und Pflanzenarten des Harzes von den Hochlagen bis zur kollinen Stufe zu erhalten,
  2. 2.
    einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) vorkommen und in der Anlage 3 aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der Anlage 3 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten zu vermeiden,
  3. 3.
    einen günstigen Erhaltungszustand der Vogelarten, die im Europäischen Vogelschutzgebiet (§ 1 Abs. 3) vorkommen und in der Anlage 4 aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in der Anlage 4 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere um das Überleben und die Vermehrung der Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,
  5. 5.
    die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten oder wiederherzustellen,
  6. 6.
    besondere geologische und bodenkundliche Erscheinungsformen in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten sowie
  7. 7.
    die Pflegebereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 1) in repräsentativen Beispielen durch Pflegemaßnahmen zu erhalten.