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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 14 NPGHarzNI - Forschung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Nationalparkverwaltung führt wissenschaftliche Untersuchungen durch, die sich auf den Bestand, die Erhaltung und die Entwicklung der Schutzgegenstände des Nationalparks beziehen. 2Sie soll dabei insbesondere

  1. 1.
    die landschaftsgeschichtlichen Grundlagendaten erfassen und auswerten,
  2. 2.
    den Aufbau der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie die ökologischen Zusammenhänge im Nationalpark untersuchen,
  3. 3.
    die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie die Entwicklung des Nationalparks untersuchen (Gebietsmonitoring) sowie
  4. 4.
    Erkenntnisse für den Naturschutz und für die naturnahe Waldbewirtschaftung gewinnen.

(2) Die Nationalparkverwaltung koordiniert die auf den Nationalpark bezogenen Forschungsvorhaben.