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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 20 NPGHarzNI - Nationalparkwacht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1Die Nationalparkverwaltung setzt für die Informations- und Bildungsarbeit, zur Besucherlenkung, zur Gebietsüberwachung und zur Datenerhebung für Gebietsuntersuchungen eine aus eigenem Personal bestehende Nationalparkwacht ein. 2Die Nationalparkverwaltung kann ehrenamtliche sachkundige Personen als Wanderführerin oder Wanderführer einsetzen.