§ 16 NPGHarzNI - Information und Bildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
- Amtliche Abkürzung
- NPGHarzNI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, um insbesondere
- 1.die Werte und Funktionen des Harzes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst zu machen sowie naturkundliche und kulturhistorische Zusammenhänge zu vermitteln,
- 2.die Möglichkeiten des Naturerlebens und der landschaftsgebundenen Erholung im Nationalpark aufzuzeigen,
- 3.Verständnis für den Schutzzweck (§ 3) zu vermitteln,
- 4.bei der ortsansässigen Bevölkerung und den Besucherinnen und Besuchern die Identifikation mit dem Nationalpark zu fördern sowie
- 5.die Aufgaben der Nationalparkverwaltung darzustellen.
(2) 1Die Nationalparkverwaltung unterhält eigene Einrichtungen für die Informations- und Bildungsarbeit und fördert solche Einrichtungen anderer Träger. 2Sie beteiligt geeignete Personen an ihrer Informations- und Bildungsarbeit.
(3) Die Nationalparkverwaltung soll in Fragen der Informations- und Bildungsarbeit mit Bezug auf den Nationalpark mit kommunalen Körperschaften, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, Vereinen und Verbänden zusammenwirken.