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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 2 NPGHarzNI - Gebietsgliederung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde gliedert das Gebiet des Nationalparks dem tatsächlichen Zustand von Natur und Landschaft entsprechend in Naturdynamikzonen, Naturentwicklungszonen und Nutzungszonen. 2Die Gliederung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und danach alle fünf Jahre. 3Die oberste Naturschutzbehörde macht die Gliederung jeweils im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

(2) Naturdynamikzonen sind Flächen, die sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden.

(3) Naturentwicklungszonen sind Flächen, die durch nicht auf Bewirtschaftung oder dauerhafte Steuerung ausgerichtete Biotopinstandsetzungs- und Renaturierungsmaßnahmen und die dadurch bewirkte Steigerung der Naturnähe vorhandener Ökosysteme zu Naturdynamikzonen entwickelt werden.

(4) Nutzungszonen sind

  1. 1.
    die kulturhistorisch wertvollen Flächen wie Bergwiesen, Bergheiden und Schwermetallrasen (Pflegebereiche) sowie
  2. 2.
    die in der Anlage 2 (Blätter 10 bis 13) dunkelgrau dargestellten Flächen, die vorrangig mit dem Schutzzweck (§ 3) zu vereinbarenden Erholungs-, Bildungs- oder Erschließungsfunktionen dienen (Erholungsbereiche).