§ 8 NPGHarzNI - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
- Amtliche Abkürzung
- NPGHarzNI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1Um Tierarten, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, und Vogelarten, die in der Anlage 4 aufgeführt sind, Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Nationalparkverwaltung durch Verordnung oder Einzelanordnung für Teilbereiche des Gebietes bestimmte Handlungen, insbesondere das Begehen, Reiten und Befahren auf einzelnen nicht öffentlichen Wegen, verbieten. 2Die Einzelanordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.