§ 18 NPGHarzNI - Nationalparkbeirat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
- Amtliche Abkürzung
- NPGHarzNI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) 1Bei der Nationalparkverwaltung wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. 2Dieser wirkt im Sinne des Schutzzwecks (§ 3), des weiteren Zwecks (§ 4) und der nach § 5 Abs. 1 zu berücksichtigenden Belange und Interessen bei der Erhaltung und Entwicklung des Nationalparks beratend mit. 3Er fördert das Verständnis der ortsansässigen Bevölkerung für den Wert des Gebietes und die notwendigen Schutzmaßnahmen und unterbreitet der Nationalparkverwaltung Anregungen für die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes. 4Der Nationalparkbeirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 dargestellte Gesamtgebiet des "Nationalparks Harz" eingerichtet, wenn ein Staatsvertrag der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt dies bestimmt.
(2) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, den Nationalparkbeirat über den Stand der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes im Allgemeinen.