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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 5 VO-GO - Unterrichtsangebot

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Das Unterrichtsangebot muss an den Anforderungen der §§ 8 und 10 ausgerichtet sein und soll für die Schülerinnen und Schüler Wahlmöglichkeiten vorsehen. 2Die Schule stellt sicher, dass die Belegungsverpflichtungen erfüllt werden können. 3Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern und Schwerpunkten besteht nicht.

(2) In ausgewählten Sachfächern kann der Unterricht als bilingualer Unterricht fremdsprachig erteilt werden.