§ 15c VO-GO - Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- VO-GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass
- 1.
§ 15a Abs. 2 im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden ist und
- 2.
§ 15b Abs. 2 im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass in Satz 1 an die Stelle des 31. Oktober 2020 der 29. Oktober 2021 tritt.
2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.