§ 15a VO-GO - Sonderregelungen zum Schulbesuch im Ausland und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- VO-GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Kommt eine Schülerin oder ein Schüler im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 von einem Schulbesuch im Ausland wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorzeitig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zurück und verkürzt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Verweildauer in der Einführungsphase nach § 4 Abs. 1 Satz 1, so gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 9 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 WeSchVO bedarf es abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 5 nicht.