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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 33 BüRL-RdErl - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Das Land kann aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kreditvertrag entsprechend dem von der PwC übersandten Entwurf abgeschlossen wurde, die in der Bürgschaftszusage festgesetzten Bedingungen erfüllt sind und soweit die darin festgelegten Sicherheiten gestellt sind sowie die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredits nachgewiesen ist.