Abschnitt 32 BüRL-RdErl - Verwaltungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
32.1 In Fällen der Bürgschaftsverwaltung beschließt anstelle des Landeskreditausschusses ein aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Landeskreditausschusses zusammengesetzter Verwaltungsausschuss.
32.2 Auf Antrag eines Mitglieds sind Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses im Landeskreditausschuss zu behandeln.
32.3 Hinsichtlich Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie der Vertraulichkeit gelten die Bestimmungen über den Landeskreditausschuss entsprechend. Beschlüsse im Eilverfahren bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des MF und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Landeskreditausschusses.