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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 32 BüRL-RdErl - Verwaltungsausschuss

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

32.1 In Fällen der Bürgschaftsverwaltung beschließt anstelle des Landeskreditausschusses ein aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Landeskreditausschusses zusammengesetzter Verwaltungsausschuss.

32.2 Auf Antrag eines Mitglieds sind Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses im Landeskreditausschuss zu behandeln.

32.3 Hinsichtlich Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie der Vertraulichkeit gelten die Bestimmungen über den Landeskreditausschuss entsprechend. Beschlüsse im Eilverfahren bedürfen der einstimmigen Beschlussfassung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des MF und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Landeskreditausschusses.