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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage BüRL-RdErl - Hinweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für freigestellte Beihilferegelungen, nach denen staatliche Bürgschaften vergeben werden dürfen

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Beihilferegelungen des Bundes und der Länder, nach denen staatliche Bürgschaften vergeben werden können, müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllen.

Die Vergabe von Bürgschaften muss sämtlichen Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1 - AGVO) entsprechen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Die Beihilferegelung wird der Kommission gemäß Artikel 11 Buchstabe a) AGVO angezeigt.

  • Die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 AGVO genannten Bereiche bzw. Beihilfen sind von der Förderung ausgeschlossen.

  • Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

  • Bürgschaften dürfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 AGVO vergeben werden, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

  • Die Anmeldeschwellen gemäß Artikel 4 AGVO werden eingehalten.

  • Die Beihilfe ist transparent im Sinne von Artikel 5 AGVO, das heißt für Beihilfen in Form von Bürgschaften,

    • dass das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) auf Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder

    • dass das BSÄ auf Grundlage der von der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten und von der Kommission genehmigten Methoden zur Berechnung von Beihilfeintensitäten staatlicher Bürgschaften (SA.37255 - 2013/N bzw. N 365/09, SA.37256 - 2013/N bzw. N 197/07, SA.37257 - 2013/N bzw. N 541/07, SA.37258 - 2013/N bzw. N 762/07) berechnet wurde.

  • Der Beihilfeempfänger hat vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 AGVO gestellt. Es gelten die ebenfalls in Artikel 6 AGVO genannten Ausnahmen.

  • Die Bürgschaft darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) - nicht kumuliert werden, es sei denn,

    • die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder

    • es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

  • Erhaltene Bürgschaften werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Kommission geprüft werden.

  • Die Bürgschaft muss den besonderen Bestimmungen nach Kapitel III der AGVO genügen.