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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 35 BüRL-RdErl - Vorläufige Zahlungen

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

35.1 Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit hat der Kreditgeber das Recht, zeitnah eine proportional zur Bürgschaftsdeckung stehende vorläufige Zahlung aus der Bürgschaft in Höhe des robust geschätzten Kreditausfalls im Wege einer vorläufigen Zahlung im Rahmen des in der Bürgschaftserklärung festgestellten Höchstbetrages zu erwirken. Der Kreditgeber übergibt dem Land hierzu einen Nachweis über die Ermittlung der Schätzung und die hierfür verwendeten Unterlagen.

35.2 Unabhängig von Nummer 35.1 ist das Land nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit berechtigt, auf die voraussichtliche Bürgschaftsschuld vorläufige Zahlungen zu entrichten.

35.3 Zahlungen nach den Nummern 35.1 und 35.2 sind mit dem verbürgten Teil der Kapitalforderung zu verrechnen.

Mit der vorläufigen Zahlung endet der Zinslauf für den durch die Zahlung mit dem verbürgten Teil der Hauptforderung verrechneten Teil der Kapitalforderung. Die Leistung einer vorläufigen Zahlung beinhaltet keine Anerkennung hinsichtlich der Eintrittspflicht aus der übernommenen Bürgschaft.

35.4 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der nach den Nummern 35.1 bzw. 35.2 geleisteten Zahlung unverzüglich an das Land abzutreten und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Sofern hierzu die Möglichkeit besteht, wird das Land mit der abgetretenen Kreditforderung und den Forderungen aus übergegangenen Nebenrechten gegen eventuell bestehende Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufrechnen. Diese aufgerechneten Beträge verbleiben ausschließlich beim Land und werden nicht als Verwertungserlöse bei der Ermittlung des verbürgten Ausfalls berücksichtigt.