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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 36 BüRL-RdErl - Abrechnung

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

36.1 Der Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung aus der Bürgschaft ist unter Beifügung der Abrechnung gegenüber der PwC geltend zu machen.

36.2 Das Land zahlt nach Überprüfung der Abrechnung durch die PwC den aufgrund der Bürgschaft zu leistenden Betrag.

36.3 Das Land ist jedoch berechtigt, in die Bedingungen des zugrunde liegenden Kreditvertrages einzutreten; dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber nachweist, dass er Refinanzierungsmittel für den Kredit vorzeitig zurückzahlen muss.

36.4 Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Bürgschaft oder für eine Leistung in dieser Höhe nicht gegeben waren, so ist der Kreditgeber verpflichtet, nach den Nummern 35.1 bzw. 35.2 geleistete Zahlungen insoweit unverzüglich an das Land zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei späteren Überprüfungen für geleistete Abschlusszahlungen. Die übergegangene Kreditforderung einschließlich der Neben- und Vorzugsrechte hat das Land alsdann an den Kreditgeber zurück abzutreten.