Abschnitt 34 BüRL-RdErl - Zeitpunkt der Inanspruchnahme
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
34.1 Das Land kann aus der Bürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers erwiesen ist und nennenswerte Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten sowie des sonstigen Vermögens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind.
34.2 Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen
bei Zahlungseinstellung,
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO,
wenn fällige Zins- oder Tilgungsbeträge nach Aufforderung durch den Kreditgeber nicht binnen zwei Monaten gezahlt werden.