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  • ab 26.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 37 BüRL-RdErl - Abwicklung

Bibliographie

Titel
Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BüRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

37.1 Der Kreditgeber hat die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten in Abstimmung mit der PwC zu verwerten. Die Verwertungserlöse sind vor Inanspruchnahme des Landes mit der Hauptforderung zu verrechnen. Nach dessen Inanspruchnahme sind sie in Höhe des dem Vomhundertsatz der Bürgschaft entsprechenden Teils unverzüglich an das Land abzuführen.

37.2 Andere vor und nach Inanspruchnahme des Landes beim Kreditgeber nach Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers eingehende Zahlungen sind anteilig mit der verbürgten Kapitalforderung oder mit der an das Land abgetretenen Kreditforderung und anderen Kapitalforderungen des Kreditgebers zu verrechnen und ggf. unverzüglich an das Land abzuführen. Eine dieser Verrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers ist dem Land gegenüber unwirksam.

37.3 Von den Verwertungserlösen und sonstigen Zahlungseingängen können Rechtsverfolgungs- und Verwertungskosten gemäß Nummer 10.4 abgesetzt werden.

37.4 Der Kreditgeber hat verspätet an das Land abgeführte Beträge mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.