Abschnitt 40 BüRL-RdErl - Ausschluss der Inanspruchnahme
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
40.1 Das Land wird aus seiner Bürgschaftsverpflichtung insoweit frei, als der Kreditgeber seine Verpflichtungen verletzt hat. Im Fall fahrlässiger Verletzung gilt dies nicht, sofern der Ausfall in der eingetretenen Höhe auch bei Beachtung der dem Kreditgeber obliegenden Sorgfaltspflichten eingetreten wäre.
40.2 Wenn der Kreditgeber das Land nicht unverzüglich zur Zahlung aufgefordert hat, obwohl er hierzu aufgrund dieser Richtlinie berechtigt gewesen wäre, so kann er den hierdurch entstandenen Mehraufwand an Zinsen dem Ausfall nicht hinzurechnen.