Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.03.2024, Az.: 5 U 172/21

Korrektur der Kostenentscheidung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.03.2024
Aktenzeichen
5 U 172/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 17014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - AZ: 3 O 252/20

In dem Rechtsstreit
1. des Herrn H. W., …,
2. der Frau H. W., …,
3. der Frau J. W., …,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1., 2. und 3.:
Anwaltsbüro …,
gegen
1. Herrn T. W., …,
2. … Versicherung, …,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter zu 1. und 2.:
Rechtsanwalt …,

Tenor:

Das am 18. Januar 2024 verkündete Urteil des Senats wird wegen eines offensichtlichen Fehlers berichtigt und hinsichtlich der Kostenentscheidung klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1. zu 27 %, die Klägerin zu 2. zu 26 % und die Klägerin zu 3. zu 6 % zu tragen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten zu 41 %. Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zu 34 % zu tragen, die der Klägerin zu 2. zu 38 % und die der Klägerin zu 3. zu 65 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

Die Kostenentscheidung war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu korrigieren, weil die Verteilung der Kostenlast hinsichtlich der Gerichtskosten im Urteil vom 18. Januar 2024 nicht vollständig war.

Die Aufsummierung der vom Kläger zu 1) und den Klägerinnen zu 2) und 3) zu tragenden Anteile der Gerichtskosten ergibt 59%; es ist zwangsläufig, dass die verbleibenden 41% der Gerichtskosten von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu tragen sind. Dieser Ausspruch ist versehentlich unterblieben. Bei einer solchen teilweise unterbliebenen Kostenentscheidung infolge eines Versehens bei Anwendung der sog. "Baumbach'schen Formel" wie hier handelt es um einen Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO, der jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann (Nachweise z.B. bei Zöller-Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 319 Rn. 27). Die Parteien haben nach einem entsprechenden Hinweis des Senats keine Einwände erhoben.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Berichtigungsentscheidung nach Wechsel der in der Senatsbesetzung nicht zwingend durch die Richterbesetzung

erfolgen muss, die die berichtigte Entscheidung erlassen hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 -, juris Rn. 5).