§ 13 SozHeilKindVO - Übergangsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Hat eine Praktikantin oder ein Praktikant die berufspraktische Tätigkeit der zweiphasigen Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit vor dem 1. Januar 2012 begonnen, so ist auf Verlangen der Praktikantin oder des Praktikanten die Verordnung über staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vom 8. August 1983 (Nds. GVBl. S. 179), geändert durch Verordnung vom 22. August 1990 (Nds. GVBl. S. 430), weiterhin anzuwenden.