§ 11 SozHeilKindVO - Beurteilung des Kolloquiums, Wiederholung, Nichtbestehen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Das Kolloquium ist bestanden, wenn beide Prüfende die Leistung mit "bestanden" beurteilen.
(2) 1Wer das Kolloquium nicht bestanden hat, kann es einmal wiederholen. 2Bei Personen, die das Berufsanerkennungsjahr abgeschlossen haben, bestimmt die Hochschule auf Vorschlag der Prüfenden, ob eine weitere berufspraktische Tätigkeit abzuleisten ist, wie lange sie dauert und ob erneut ein Praxisbericht anzufertigen ist. 3§ 4 Abs. 1 und die §§ 5, 6, 8 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Die Hochschule kann eine nochmalige Wiederholung des Kolloquiums zulassen, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der zu prüfenden Person in der Wiederholungsprüfung vorgelegen hat und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. 2Eine weitere berufspraktische Tätigkeit ist nicht vorzusehen.
(4) Über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt des Kolloquiums ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Ist das Kolloquium endgültig nicht bestanden, so erteilt die Hochschule hierüber einen Bescheid.