§ 7 SozHeilKindVO - Begleitende Lehrveranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Die Hochschule führt begleitend zur berufspraktischen Tätigkeit Lehrveranstaltungen durch, die der Vor- und Nachbereitung der praktischen Studienzeit dienen und eine kritische Reflexion der Tätigkeiten in der praktischen Studienzeit sicherstellen. 2Die Hochschule legt die Dauer der begleitenden Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung betrieblicher Belange der Ausbildungsstellen fest. 3Die Dauer der begleitenden Lehrveranstaltungen umfasst durchschnittlich mindestens acht und höchstens zehn Zeitstunden je Monat des Berufsanerkennungsjahres.