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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 R-StBauF - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
Amtliche Abkürzung
R-StBauF
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

8.1 Förderobergrenzen

Die in Nummer 5.3.1 Abs. 4 festgelegten Förderobergrenzen für Vergütungen für Sanierungsträger und andere Beauftragte oder begleitende städtebauliche und gestalterische Beratungsleistungen sind auf Gesamtmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 9. 7. 2008 in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen wurden.

8.2 Sonstige Übergangsbestimmungen

(1) Nummer 5.3.3.1 Abs. 5 (Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Privateigentum) gilt für Einzelmaßnahmen, für die die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben nach dem 31. 12. 2022 begründet wurde. Davon abweichend ist bis zum 31. 12. 2023 Nummer 5.3.3.1 Abs. 5 R-StBauF in der bis zum 31. 12. 2021 geltenden Fassung (RdErl. des MS vom 17. 11. 2015, Nds. MBl. S. 1570, zuletzt geändert durch RdErl. des MU vom 2. 12. 2020 Nds. MBl. S. 1460) anzuwenden, wenn die Gemeinde das verlangt.

(2) Nummer 5.3.3.1 Abs. 6 zweiter Spiegelstrich Sätze 5 und 6 (Modernisierung und Instandsetzung von Rathäusern) gilt für Einzelmaßnahmen, für die die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben nach dem 31. 12. 2022 begründet wurde.

(3) Nummer 5.3.3.2 Sätze 4 und 5 (Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen: Sportstätten) gilt für Einzelmaßnahmen, für die die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben nach dem 31. 12. 2022 begründet wurde.

(4) Nummer 5.3.3.2 Satz 10 (Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen: Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes) gilt für Einzelmaßnahmen, für die mit der Planung nach dem 31. 12. 2022 begonnen wurde.

(5) Nummer 6 Abs. 2 (Zweckbindung für Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen) gilt für Einzelmaßnahmen, für die die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben nach dem 31. 12. 2022 begründet wurde.