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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 R-StBauF - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie - R-StBauF -)
Amtliche Abkürzung
R-StBauF
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

(1) Gegenstand der Förderung ist die gebietsbezogene städtebauliche Erneuerungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme), soweit zuwendungsrechtlich nichts anderes bestimmt wird. Einzelne zuwendungsfähige Maßnahmen zur Vorbereitung oder Durchführung der Gesamtmaßnahme (Einzelmaßnahmen) werden nur als Bestandteil einer Gesamtmaßnahme berücksichtigt.

(2) Gefördert wird die Durchführung einschließlich der Abwicklung der Gesamtmaßnahme (Durchführungsmaßnahme).

(3) Gefördert wird im Fall einer interkommunalen Kooperation auch die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme (Vorbereitungsmaßnahme). Interkommunale Kooperationen können innerhalb der in Nummer 1 Abs. 2 genannten Programme gefördert werden; die Bestimmungen des jeweiligen Programms gelten entsprechend, sofern nichts anderes bestimmt ist. Interkommunale Kooperation im Sinne dieser Richtlinien ist das vertraglich geregelte, aufeinander abgestimmte und gemeinschaftliche Handeln bei mehreren, wesentlichen Aufgabenbereichen, das langfristig angelegt ist. Die Kooperation erfolgt zwischen mindestens zwei Gemeinden in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit jeweiligem Fördergebiet. Die Erarbeitung der interkommunalen Entwicklungsstrategie (vgl. Nummer 7.1.2.4 Buchst. c) ist nicht Bestandteil der Vorbereitung.

(4) Die räumliche Abgrenzung der Durchführungsmaßnahme erfolgt

  1. a)

    im Programm "Lebendige Zentren - Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne"

    • als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,

    • als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder

    • durch Beschluss der Gemeinde nach den §§ 171b, 171e Abs. 3 BauGB;

  2. b)

    im Programm "Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten"

    • als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,

    • als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder

    • durch Beschluss der Gemeinde nach § 171e Abs. 3 BauGB;

  3. c)

    im Programm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Lebenswerte Quartiere gestalten"

    • als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,

    • als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder

    • durch Beschluss der Gemeinde nach § 171b BauGB.

Sollten im begründeten Einzelfall bei kleineren Städten und Gemeinden die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung nach dem BauGB fehlen, kann die Gebietsfestlegung durch Beschluss der Gemeinde erfolgen.

Die räumliche Abgrenzung der Durchführungsmaßnahme darf nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.

Für die Vorbereitungsmaßnahme im Fall interkommunaler Kooperation bedarf es einer räumlichen Abgrenzung nur bei Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB. Die räumliche Abgrenzung erfolgt mit dem Ratsbeschluss nach § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Abgrenzung der Gesamtmaßnahme in zuwendungsrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Städtebauförderungsprogramm.

(6) Die Erweiterung oder Einschränkung der Gesamtmaßnahme in räumlicher oder sachlicher Hinsicht ist grundsätzlich nur bei Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms möglich.